Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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1306. nicht durchgaͤngig beobachtet worden, auch zu jenen Vorschriften einige naͤhere auf 
Lehens-Gegenstaͤnde sich beziehende Bestimmungen hinzugekommen sind; so wird den Koͤnigl. 
Basallen zur Belehrung angefuͤgt, daß bei denselben, dem Bogen nach, folgende verschie- 
dene Stempel genommen werden muͤssen. 
1) Bei Muthungs- und andern fuͤr sich bestehenden Eingaben (Exhibita) in Privat—- 
sachen, vermög der Stempel-Ordnung §. 3. CI 1II. Nr. 1. der Stempel von ö kr. 
a) Bei amtlichen Berichten und Beiberichten in causis privatorum, sofern solche nicht 
auf denselben Bogen des Erhibiti geschrieben sind, nach O. 3. Cl. I. Nr. 4. 3 kr. 
3) In Ansehung der einzureichenden Beilagen: 
a) bei dem dehen-Denombrement, vermög allerhöchster Special-Resolution vom 16. Oct- 
18060. der Stempel von 2 kr. 
b) Bei jeder vidimirten Abschrift, z. B. der Lehenbriefe, der Muthscheine r2c. nach H. 3: 
#— II. und, der allerhöchsten Erläuterungs-Resolution vom heutigen Tag der Stem- 
pel ven 3 br. 
Tc) Bei Original-Todten= Tauf= und Trau-Scheinen, desgleichen bei Original-Tutorien und 
Curatorien, nach der Stempel Ordnung G. 3. Cl. IV. Nr. 3. u. 4. sodann bei Stamm- 
Tafeln, nach der allerhöchsten Special-Resolution vom heutigen Tag, der Stempel 
von 12 kr. 
d) Bei Original-Gewalten und Vollmachten nach O# 3. Cl. V. Jr. 3. der Stempel von rö kr. 
ec) Von allen übrigen, einer Eingabe anzuschließenden, Original-Zeugnissen und Tara= 
tionen aber, nach G. 3. Cl. III. Nr. 2. u. 4. der Stempel von 6 kr. 
Hingegen sind von dem Stempel frei: *½. 
1) die Original-Lehen-Reverse, welche die Basallen gegen das Königl. Haus auszu- 
stellen haben, (nach G. ö. Nr. 2.). 
2) Original-Beilagen, welche vor emanirter Stempel-Ordnung verfaßt worden sind, 
desgleichen amtliche Original-Urkunden vom Ausland HG. 6. Nr. 17. 
3) Die amtlichen Berichte und Beiberichze, wenn sie auf demselben Bogen des Erhi- 
bitums stehen, O. 3. CI. II. Nr. 4. 1 
K.6 4 Berichte und Eingaben, welche blos das Interesse des Lehenherrn allein betreffen, 
6. Jr. 1. = 
Man erwartet nun die genaue Befolgung dieser in Ansehung des Stempels für die 
zum Königl. Ober-Lehenhof einzureichenden Eingaben und deren Beilagen gegebenen Vor- 
schriften, indem die Königl. Vasallen, welche dagegen handeln, es sich selbst zuzuschreiben 
haben, wenn sie mit der in der Stempel-Ordnung vorgeschriebenen Strafe des vierfachen 
Ansazes belegt werden würden. Stuttgart, den 6. Oct. 1897. Königl. Ober-Lehenhof. 
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellations-Tribunals. 
1) In der hofgerichtlichen, an d's Königl. Ober-Tribunal gewiesenen Appellations- 
Sache von Nürtingen, zwischen dem David Roth in Zizishausen, Bekl, Appellanten an 
einem, und der Johann Michael Schwarzschen Ehefrau daselbst, Kl., Appellatin am an- 
dern Theil, eine Erblosung betreffend, wird, nach geführtem Beweise, die Einsprache des 
Appellanten gegen das Losungsrecht der Appellatin verworfen, und lezterem, unter Verglei- 
chung der Prozeß-Kosten beider Instanzen, Statt gegeben. Tübingen, den 1. Oct. 1807.
	        
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