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1306. nicht durchgaͤngig beobachtet worden, auch zu jenen Vorschriften einige naͤhere auf
Lehens-Gegenstaͤnde sich beziehende Bestimmungen hinzugekommen sind; so wird den Koͤnigl.
Basallen zur Belehrung angefuͤgt, daß bei denselben, dem Bogen nach, folgende verschie-
dene Stempel genommen werden muͤssen.
1) Bei Muthungs- und andern fuͤr sich bestehenden Eingaben (Exhibita) in Privat—-
sachen, vermög der Stempel-Ordnung §. 3. CI 1II. Nr. 1. der Stempel von ö kr.
a) Bei amtlichen Berichten und Beiberichten in causis privatorum, sofern solche nicht
auf denselben Bogen des Erhibiti geschrieben sind, nach O. 3. Cl. I. Nr. 4. 3 kr.
3) In Ansehung der einzureichenden Beilagen:
a) bei dem dehen-Denombrement, vermög allerhöchster Special-Resolution vom 16. Oct-
18060. der Stempel von 2 kr.
b) Bei jeder vidimirten Abschrift, z. B. der Lehenbriefe, der Muthscheine r2c. nach H. 3:
#— II. und, der allerhöchsten Erläuterungs-Resolution vom heutigen Tag der Stem-
pel ven 3 br.
Tc) Bei Original-Todten= Tauf= und Trau-Scheinen, desgleichen bei Original-Tutorien und
Curatorien, nach der Stempel Ordnung G. 3. Cl. IV. Nr. 3. u. 4. sodann bei Stamm-
Tafeln, nach der allerhöchsten Special-Resolution vom heutigen Tag, der Stempel
von 12 kr.
d) Bei Original-Gewalten und Vollmachten nach O# 3. Cl. V. Jr. 3. der Stempel von rö kr.
ec) Von allen übrigen, einer Eingabe anzuschließenden, Original-Zeugnissen und Tara=
tionen aber, nach G. 3. Cl. III. Nr. 2. u. 4. der Stempel von 6 kr.
Hingegen sind von dem Stempel frei: *½.
1) die Original-Lehen-Reverse, welche die Basallen gegen das Königl. Haus auszu-
stellen haben, (nach G. ö. Nr. 2.).
2) Original-Beilagen, welche vor emanirter Stempel-Ordnung verfaßt worden sind,
desgleichen amtliche Original-Urkunden vom Ausland HG. 6. Nr. 17.
3) Die amtlichen Berichte und Beiberichze, wenn sie auf demselben Bogen des Erhi-
bitums stehen, O. 3. CI. II. Nr. 4. 1
K.6 4 Berichte und Eingaben, welche blos das Interesse des Lehenherrn allein betreffen,
6. Jr. 1. =
Man erwartet nun die genaue Befolgung dieser in Ansehung des Stempels für die
zum Königl. Ober-Lehenhof einzureichenden Eingaben und deren Beilagen gegebenen Vor-
schriften, indem die Königl. Vasallen, welche dagegen handeln, es sich selbst zuzuschreiben
haben, wenn sie mit der in der Stempel-Ordnung vorgeschriebenen Strafe des vierfachen
Ansazes belegt werden würden. Stuttgart, den 6. Oct. 1897. Königl. Ober-Lehenhof.
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellations-Tribunals.
1) In der hofgerichtlichen, an d's Königl. Ober-Tribunal gewiesenen Appellations-
Sache von Nürtingen, zwischen dem David Roth in Zizishausen, Bekl, Appellanten an
einem, und der Johann Michael Schwarzschen Ehefrau daselbst, Kl., Appellatin am an-
dern Theil, eine Erblosung betreffend, wird, nach geführtem Beweise, die Einsprache des
Appellanten gegen das Losungsrecht der Appellatin verworfen, und lezterem, unter Verglei-
chung der Prozeß-Kosten beider Instanzen, Statt gegeben. Tübingen, den 1. Oct. 1807.