Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Rro. 12. 180 7. 
Königlich= Württembergisches 
Stkagks= und Regierungs Blakk. 
Dienstag, 31. März. 
  
  
–.4 
Kön. Ob. Land. Reg. — Dekret in Betreff der von Seiten der Magistrate auszustellenden Atte- 
1n state, Geburtsbriefe u. s. w. d. d. 10. März 1807. 
Da man die Bemerkung gemacht hat, doß die in der Communordnung 2 Capit. 
2% Abschn. G. 2. wegen Ausstellung von Aueestaten, Geburtsbriefen u. s. w. gegebenen Vor- 
schristen von Seiten der Magistrate nicht immer mit der- gehörigen Pünktlichkeit beobachtet 
werden, so will man hiemit nicht nur dieses Gesez erneuert in Erinnerung gebrachr, sondern 
vorzüglich auch bestimmt verordnet haben, daß über die Geburtsbriefe und Attestate bei den 
Gerichten abgestimmt, die Conclusa in die. Gerichts-Protokolle eingetragen, und die nach ## 
chen in den Stadtschreibereten ausgefertigte M#e ##den jedesmal von den Ober= oder Sta# 
beamten unterzeichnet und gesiegele werden sdasn. 4 
Es haben daher sämtliche Kön. Ober-Staabs= und Patrimonial-Beamte hierüber zu 
wachen, die Untergeordnete dazu anzuweisen und sich selbsten bei Vermeidung unausbleibli- 
cher angemessenen Strafe keiner Nachlägigkeit hiebei schuldig zu machen. Deecret. Stutt- 
gart in Kön. Ob. Landesregierung, den ro. März 1 807. 
Kön, Ob. Post, Direction. — An sämtl. Postämter, die Berichte über die in jedem Quartal 
verschlossen werdenden ausländ. polit. Zeitungen betr. d. d. 25. März 1805. 
Da die meisten der Königl. Postämter die nach der an sie ergangenen Signatur- zu 
erstattenden Berichte über die in jedem Quartal verschlossen werdenden ausländischen politischen 
Zeitungen noch nicht eingesandt haben; so wird denselben bei einer Strafe von 0 fl. aufge- 
geben, nicht sowohl die für das erste Quarral 807. noch rükständigen Berichte, innerhalb 
8 Tagen, sondern auch in Zukunft selbige jedesmal zu Anfang des lezten Menats eines 
Quartals zur Königl. Ober-Post-Direction einzusenden. Sign. Stuttg. den 2s. März 1807. 
Kun wost. Oirection. — Bekanntmachung einer Nön. Verordnung, in Betreff der auf Aller- 
Special-Befehl mit der Post reisenden Kön. Diener, und der Beförderung derselben 
. — auf der Reise, d. d. 28 Maͤrz 1807. 
Die Königl. Ober-Post-Direction ertheilt hiermit auf allerhöchsten Befehl Sr. Kön. 
Majest. allen ihr untergeordneten Ober-Postmeistern, Postmeistern, Postverwaltern, Ober- 
Post-Stallmeistern, Post Stallmeisiern und Posthaltern die gemessenste Weisung, jedem Königl.
	        
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