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Könlgl. Ob. Finanz-Kammer, Rechnungs-Departement. Decret an saͤmtliche Cameral—
Verwaltungen, wie es mit den Amts-Lagerbüchern bei vorgegangenen Aemter-Veränderungen
gehalten werden soll. d. d. 20. Oct. 1807.
Auf die von mehreren Königl. Cameral-Beamtungen gemachte Anfragen, wie es nach
geschehenen Beränderungen der Aemter und Ueberweisungen der Gesälle an andere Beam-
tungen, mit den bei den Aemtern befindlichen Exemplarien der Lagerbücher zu halten sei,
wird im allgemeinen folgendes verordnet:
1) Wenn eine Beamtung sämtliche in einem Lagerbuchs-Band enthaltene Orte mit ih-
ren Gefällen und Verhälinissen verlohren hat, und zwar:
a) dergestalten, daß solche nur einer Beamtung zugefallen sind, so ist klar, daß die er-
stere Beamtung der Leztern den Lagerbuchs-Band geradezu zu übergeben hat;
Sind aber "-—-- E
b) die in einem Bande enthaltene Orte mehreren Beamtur Len zugefallen; so ist der Lager-
buchs-Band an diejenige Beamtung zu übergeben, welcher die meisten Gefäll-Orte
zugesallen sind, und da · » "
) eine Auceinandertrennung der einzelnen Lagerbuchs-Bände aus bewegenden Ursachen
schlechrhin nicht Statr finden darf, sondern jedes Volumen, so vollständig wie es bis-
her war, beisammen bleiben soll: so soll alsdann eben diese leztere Beamtung unter
ihrer Aufsicht und Beurkundung, ohne Aufenthalt für jene Beamtungen, welchen
einzelne Orte zugefallen sind, Auszüge Jducad Passus concernentes, welche aber unter
Allegirung der Folien des Lagerbuchs seitengleich, auch deutlich und rein geschrieben
seyn muͤssen, fertigen lassen, und jenen Beamtungen gegen Erstattung der geordneten
Abschrifts Gebuͤhren uͤbergeben: wenn aber
2) eine Beamtung nicht alle in einem Lagerbuchs-Band enthaltene Gesäll-Orte verloh-
ren hat: so ist derjenigen Beamtung, welche die meisten Gefäll-Orte behalten, oder neuer-
lich erhalten hat, der Lagerbuchs- Band zu uͤberlassen, welche den uͤbrigen Auszuͤge, wie
oben, fertigen zu lassen, und zuzustellen hat.
3) Diese resp. Abschriften oder Auszuͤge aus den Lagerbuͤchern hat jede Beamtung in
einen Band zusammen binden zu lassen, und wohl zu asserviren. .
4) Wegen der Beilagerbächer wird verordner, daß diejenige Beamtung, welche das
bkagerbuch hat, auch das Beilagerbuch haben, und den andern Beamtungen;, ducad paseus
concernentes, vidimirte Abschriften oder Auszüge gegen Erstattung der Gebühr zustellen soll.
Decret. Stuttgart in Königl. Ober-Fin. Kammer, Rechn. Departem., den 3%. Obkt. 1807.
Eekenntniß des Kön. Ober-Justiz= Collegii IIten Senats in einer Wechsel-Sache.
Stuttgart, den 0. Oct. Auf erhobene Wechsel-Klage des Adrecaten Landauer in Heil-
bronn wider den Handelsmann Christian Friedrich Hahn daselbst wurde lezterer durch die
am heutigen Tag ausgesprochene Urtel zu Bezahlung der eingeklagten Wechsel-Forderung
von 145 fl. s kr. nebst Zinsen zu §s pro Cent auch Schäden und Kosten für schuldig erkann.
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GSe. Königl. Maj.haben allergnädigst geruhet, den Schloßhauptmann des Fürsten