Nro. 99. 1807.
Königlich" Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Dienstag, 10. Nov.
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Königl. Kriegs-Collegium. An die sämtl. Königl. Ober-Stabs= und Patrimonial. Aemter.
Perordnung, die von demselben ertheilenden Vorspanns-Päße betr. d. d. 3. Rov. 1807.
Da man zu ersehen gehabt hac, daß die von hier aus ertheilte Vorspanns= Päße über
ire Bestimmung hie und da ansgedehnt worden, so werden die Königl. Ober= Stabs= und
Her mnenial-Aennter Riemit erinnert, sich an die bestimmte Verschrift der Vorspanns-Päße,
zu halten, und keine Vorspann über die bezeichnete Stationen verabfolgen, viel weniger
solche auf der Retour gelten zu lassen, wenn derselben nicht ansdrüklich erwähnt ist. Auch-
haben die Königl. Ober-Stabs= und Patrimonial-Aemter die Verfügung zu treffen, daß
auf der lezten Station, welche die Vorspann zu leisten hat, state der gewöhnlichen Ab-
schrife, der Vorspanns-Paß in Originali behalten werde.
Königk. Ober= Finanz. Kammer, Landwirthsch. Departement. An sämtl. al.
Cameral= Beamte, die schleunige Einsendung längst rkungt Vexzeschnisse ber. Korigl.
d. d. 4 RNov. 1807.
Da schon unterm 20. Jänner d. J. saͤmtlichen Koͤnigl. Cameral-Beamten aufgegeben
worden ist, ein Verzeichniß aller, unrer ihrer Aufsicht stehenden, der iee e *
Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthsch. Departements unterliegenden eigenthuͤmlichen
Göter 2c. nach folgenden Gesichts-Puncten, und zwar: «
1) Name des Guts. “
2) Name des Kreises, in welchem es kiegt.
3) Kennt man das Gur durch Vermessung? oder
4) Kennt man dessen Umsang bloß aus Kauf= oder Pacht. Briefe# 7
5) Wie viel hält es, nach diesem oder jenem —
a) an Aekbern;
b) an Weinbergen;
e) an Wiesen:
4) an Holz;
e) an Teiften 2c.
)) an Gebäuden:
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