Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 99. 18f067 
Königlich: Württembergisch es 6 
Staats= und Regietungs-Blakt. 
  
  
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Verordnung des Könfgl. Ober-Landes-Oecon omie Collegik,Fdie Ablosung der unter 
5 pr. Cnt. siehenden oder nicht legal ausgeliehenen Actio-Capitalien der Communen 
und piorum Corporum betr. d. d. 4. Not. 1807. 
Da man die Erfahrunz gemacht hat, daß viele Activ-Kapitalien der Communen und 
iorum Corporum vorzüglich in den neuen Königl. Staaten theils unter dem gewöhnlichen 
Binns-Fuße von s pr. Ct. stehen, theils nicht die gesezliche Sicherheit haben; so wird hie- 
mit sämtlichen Oberämtern und Magiseraten, auch Souverainetäts-Oberämtern, in Absicht 
auf die ihrer Aufsicht anvertrauten Kassen der Communen und piorum Corporom, so wie 
allen unter dem Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Cellegio unmittelbar stehenden Administrato- 
ren der geist= und weltlichen Fonds der Befehl ertheilt, die uneingestellte Verkehr zu tref- 
sen, de ale dicjenigen echurrapgtalien welche 3 
a) nicht zu 5 pr. Et., sondern zu geringeren Zinnsen angelegt sind, in 
Schuldner sich nicht zu Bezahlung wieskh höhern e u nüur *Wmo fern die 
b) denen die vorgeschriebene gerichtliche Verstcherung abgehr, und wofür die Schuldne 
eine solche gesezliche Sicherheir zu leisten nicht geneigt oder im Stande sind, 
aufgekündet und zur Ablosung gebracht werden, wo lokann, was die Wiederverwendung 
dieser Capital-Gelder betrifft. Beriche zu erstarten ist, wie viel solcher Gestalt eingegangen 
sey, ob und welche Passiv-Capitalien und zu welchen Procenten vorhanden seyen, und was 
daher enrweder zu Ablosung dieser zu derwenden oder wieder legal auszuleihen seyn 
möchte; wobei in Absicht auf die Wieder-Ausleihung der Capital-Gelder an Privaz= Perso- 
nen besonders verordnet wird, daß künftig vordersamst Unterpfandszcttel nach dem der Eon- 
mun-Ordnung beigefügten Formular zur Einsichr und Genehmigung eingesendet werden follen. 
Uebrigens will man zu Vollziehung dieser Verordnung einen Termin vönm einem al- 
ben Jahr ertheile haben, und nach dessen Ablauf Bericht über die Befolgung erwarten.“ 
Zugleich wird sämelichen Rechnern und denjenigen Beamten und 2e welche 
die Aufsicht über dieselbe haben, zu erkennen gegeben, daß sie, wian in der Folge eine Ad- 
ministkation ein solches Capital durch Gant oder andere Umstände verlieren würde, wetches 
wenn diese Verordnung befolgt worden wäre, nicht hätte geschehen kömen, bafär werden 
Lerantwertlich und tenem gemacht werden, auch wied den Commun-Nechmungs Reoisoren 
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