Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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nund Probatoren aufgegeben, auf den Juhalt dieser Verordnung bei der Probe der Rechnun- 
gen pflichtmaͤßige Ruͤksicht zu nehmen, und von Georgii 1808. an, bei den Activ-Capitalien 
nicht weniger als 5 pr. Et. passiren zu lassen, das fehlende aber den Rechnern ohne weiters 
zum Rest zu legen, bei besonders vorwaltenden Umständen hingegen zu berichten. Deeret. 
Stuttgart, im Königl. Oberlandes-Oekonemie-Collegio, den 4 Nov. 1807. 
Reseript des Königl. Er hegerichts, die Kopulation ausländischer Personen und der 
Vaganten betr. d. d. 20. Ocr. 18o7. 
Wir finden Uns bewogen, allergnädigst zu verordnen, daß in Zukunft keinem Geistli- 
chen in Unsern Königl. Staaten gestartet seyn solle, ausländische Personen und noch weni- 
ger herumirrende Leute, die kein Heimwesen oder Gewerbe haben, ehlich zu trauen, wenn 
nicht zuvor von demjenigen Justiz-Beamten, in dessen Amts-Bezirk sie sich trauen lassen 
wollen, nach vorgängiger Prüfung der Zeugnisse und Urkunden die schriftliche Erklärung 
ertheilt seyhn wird, daß die nachgesuchte Kopulation keinem gesezlichen Anstande unter- 
worfen sey. Sollte aber ein Geistlicher gegen diese Vorschrift handeln, und eigenmächtig 
die Trauung vollziehen, so ist derselbe das erstemal mit einer Strafe von Zwanzig Reichs- 
thalern zu belegen, im Wiederbetretungsfall aber har derselbe die Dienstentlassung zu erwarten. 
Straf-Erkenntnisse des Königl. Ober-Juftiz-Collegii I. Senats. 
Egsßlingen, den 77. Oct. wurde der Vagant Johannes Ruesch, angeblich von Hart 
bei Haigerloch, wegen Diebstahls, Concubinats, Fälschung und gefährlichen Drohungen 
unter Condemnirung in alle veranlaßte Kosten und neben dem Ersaz des Entwendeten, so 
weit solcher noch nicht erfolgt ist, zu einer achtmonatlichen Festungsarbeit verurtheilt. 
lbic. Den 17. Oct. wurde der Weber Johannes Schwunder, von Haubersbronn, 
Schorndorfer Oberamts, wegen wiederholten Diebstahls, auch wegen anderer concurrirender 
Vergehen mit einer sechsmonathlichen Festungsarbeit zu Hohen-Asperg bestraft. 
lbic. Den rg. Oet. wurde Margaretha Borstin, geborne Ruossin von Ludwigsburg 
wegen attentirter Bigamie mit einer achtmonatlichen Zuchthansstrafe, ihr Correus Johannes 
Schwarz von Höchst am Main aber, mit einer zweimonatlichen Festungsarbeit belegt, auch 
beide in den Ersaz der Inquisttions= und Azungs-Kosten verurtheilt. v 
lbid. Den 25. Oct. wurde Anna Maria Ehrenfried von Hohbach, Fürstl. Hohenlo= 
hischen Patrimontalamts Waldenburg, wegen Diebstahls neben dem Ersaz der Untersu- 
chungs= und Azungskosten und mit Einrechnung ihres bisherigen Arrests zu einer achtmo- 
nathlichen Zuchthausstrafe verurtheilt. * 
lbic. Den 27. Oct. wurde die Elisabetha Ziegler, von Kirchheim am Nekar, wegen 
verübter Diebstähle zu fünfoierteljähriger Zuchthausstrafe zu Ludwigsburg condemnirt. 
Erkenntniß des Königl. Ober-Justiz= Collegil II. Senats in Civil= und Wechsel-Sachen. 
Stuttgart, den 4. Sept. wurde die Appellation des Mezgers Ulrich Murr von 
Stuttgart, Bekl., Appellanten, wider den Mezger Michael Binder allda, Kl., Appellaten 
wegen Schadenersazes für ein dem Kl. durch Schuld des Bekl. entwendetes Pferd, nach 
eingereichtem Gravatorial-Libell, wegen Mangels an Beschwerde, per Decretum, verworfen, 
auch Appellant in die bei dieser Instanz aufgegangenen Prozeßkosten verurtheilt.
	        
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