Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 100. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergischts 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
—. 
Samstag, 14. Nov. 
  
– —mm—st- 
  
Gener al. Refeript, das ausgedehnte Verbot des Wandernz der Handwerks, Genossen betr. 
d. d 30. Oct. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg rc. 2c. 2c. 
Wir finden Uns bewogen, das bereits im H. 24. der unterm 6. Aug. des vorigen Jahrs 
erlassenen Conscriptions-Ordnung enthaltene Verbot des Wanderns der Handwerks-Genos- 
sen, auch auf die in S# 25. aufgezählten Ausnahmen auszudehnen; jedoch wollen Wir den 
in lezterwähntem H. benannten Professionisten und Handwerkern gnädigst gestartet haben, 
in einzelnen Fällen um Dispensation von dieser allgemeinen Verfügung allerunterthänigst 
einzukommen; welche Gesuche von Unserem Minister des Innern, unter Anführung der 
dabei eineretenden Umstände zu Unserer allerhöchsten Entscheidung werden vorgelegt werden. 
Unsere Königl. Beamte erhalten daher den Befehl, diese Unsere allerhöchste Verord- 
nung sowohl allgemein als insbesondere den im G. 25. Unserer Conseriptions Ordnung be- 
nannten Professions= und Handwerks= Genossen gehörig bekannt zu machen. Darau 2c. 
Stuttgart, den 3o. Oct. 1807. · Ad Mand. Saer. Reg Maj. 
oͤnigl. r Justiz-Colleglum, I. Senats. General= Rescript, die Besir «, 
Königl. Ober, Just Rünzoerfeschung herr 10. Närck rt ie Bestrafung der 
Friderich, von Gottes Guaden, König von Württemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Wir haben aus den Uns vorgetragenen Criminal-Fällen mit Misfallen ersehen, wie 
sehr das Verbrechen der Münzfälschung seit einiger Zeit überhand nimmt. 
Je schädlicher nun dieses Verbrechen auf das gemeine Wesen wirkt, und die Siche- 
rung im Handel und Wandel dadurch gefährder wird, desto mehr finden Wir Uns bewo- 
gen, bei Bestrafung der Verbrecher dieser Art, eine größere Strenge als bisher eintreten 
lassen. 
zu . verordnen daher, daß jeder. welcher sich in Zukunft das Verbrechen der Münz- 
fälschung zu Schulden kommen läßt, Unsere Königliche, oder andere in Unsern Königsichen 
Staaten aufgenommene, Cours habende Münzen boshafter Weise nachprägr, und die ron 
ihm nachgeprägten ausgiebt, mit der Strafe des Stranges belegt werden soll, auch ist hie-
	        
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