Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 102. 13067. 
Königlich= Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, al. Nov. 
  
–“—e Instsgeets.. 
Befebl der Königl. Ob. Fin= Kammer, Land w. Depart., an die Königl. Kameral- 
Verwaltungen, den Verkauf dseßjähriger Frucht-Gefälle betr. d. d. 16. Nov. 1807. 
Die Königl.Cameral= Verwaltungen des Reichs erhalten hiemit den Befehl, nachste 
hende vießjährige Frucht= Gefälle nach Abzug des eigenen Bedarfs, nemlich 
den Kernen, 
das sogenannte Mühlkorn, 
den Waizen, 
dos Einkorn, 
Erbsen, Linsen, Wicken, Bohnen, Welschkorn, alle Mischlings-Früchten, nebst den vom- 
Klbst eingeheimsten Zehenden erzeugten schwachen Früchten, so wie die Hälste der Gersten- 
Vorräthe, zum Verkauf auszusezen, bei dem Verkauf aber den vermuthlichen Auf= und 
Abschlag der Fruchtpreiße zu berüksichtigen, und jedem Fruchtkäufer amtlich zu insinuiren, 
daß in der Regel ohnedieß die erkauften Früchte sogleich baar bezahlt und abgefaßt werden 
müssen, daß jevoch, wenn ein oder der andere Käufer durch besondere Umstände verhindere 
wäre, die, nach geschlossenen Kauf= Contraeten sogleich bezahlte Früchte auch ebensobald ab- 
fassen zu können, die Früchte zwar noch burze Zeit auf den S peichern der Königl. Came: 
ral-Beamtungen, jedoch schlechthin nicht anders als auf Risico des Käufers, liegen blei- 
ben dürfen. · I « . 
Zugleich werden die Königl. Cameral= Beamtungen auf den Fall, daß Zehend--Bestän- 
der und Gältpflichtige die Bezahlung ihrer Frucht-Schuldigkeir mit Geld in coursirenden 
Preißen der Natural-bieferung vorziehen würden, angewiesen, mit solchen eine Uebereinkunfe- 
abzuschließen, und hierüber, so wie auf den besondern Fall, daß Liebhaber zu Rocken, Din- 
kel oder Haber sich melden sollten, mittelst. Bericht; Erstattung gnaͤdigste Legitimation nach- 
zusuchen. Decret. Stuttgart, in Koͤnigl. Ober= Finanz-Kammer, Landwirehsch. Departem. 
den 16. Rov= 1807. —- 
Decret der Köni 1 Ob. Fin. Kammer, Landw. Depart. an (äzntlie Koͤnigl. 
*rn Cameral-Beamte, d. d. 13. o Depart an saͤmtliche 
Da das Landwirthschaftliche Departement der Koͤnigl. Ober-Finanz- Kammer mit Miß- 
sallen har wahrnehmen müssen, daß mehrere Königl, Cgmergl-Beamen sich die Verwerthung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.