Nro. 102. 13067.
Königlich= Württembergisches
Stagts-und Regierungs-Blakt.
Samstag, al. Nov.
–“—e Instsgeets..
Befebl der Königl. Ob. Fin= Kammer, Land w. Depart., an die Königl. Kameral-
Verwaltungen, den Verkauf dseßjähriger Frucht-Gefälle betr. d. d. 16. Nov. 1807.
Die Königl.Cameral= Verwaltungen des Reichs erhalten hiemit den Befehl, nachste
hende vießjährige Frucht= Gefälle nach Abzug des eigenen Bedarfs, nemlich
den Kernen,
das sogenannte Mühlkorn,
den Waizen,
dos Einkorn,
Erbsen, Linsen, Wicken, Bohnen, Welschkorn, alle Mischlings-Früchten, nebst den vom-
Klbst eingeheimsten Zehenden erzeugten schwachen Früchten, so wie die Hälste der Gersten-
Vorräthe, zum Verkauf auszusezen, bei dem Verkauf aber den vermuthlichen Auf= und
Abschlag der Fruchtpreiße zu berüksichtigen, und jedem Fruchtkäufer amtlich zu insinuiren,
daß in der Regel ohnedieß die erkauften Früchte sogleich baar bezahlt und abgefaßt werden
müssen, daß jevoch, wenn ein oder der andere Käufer durch besondere Umstände verhindere
wäre, die, nach geschlossenen Kauf= Contraeten sogleich bezahlte Früchte auch ebensobald ab-
fassen zu können, die Früchte zwar noch burze Zeit auf den S peichern der Königl. Came:
ral-Beamtungen, jedoch schlechthin nicht anders als auf Risico des Käufers, liegen blei-
ben dürfen. · I « .
Zugleich werden die Königl. Cameral= Beamtungen auf den Fall, daß Zehend--Bestän-
der und Gältpflichtige die Bezahlung ihrer Frucht-Schuldigkeir mit Geld in coursirenden
Preißen der Natural-bieferung vorziehen würden, angewiesen, mit solchen eine Uebereinkunfe-
abzuschließen, und hierüber, so wie auf den besondern Fall, daß Liebhaber zu Rocken, Din-
kel oder Haber sich melden sollten, mittelst. Bericht; Erstattung gnaͤdigste Legitimation nach-
zusuchen. Decret. Stuttgart, in Koͤnigl. Ober= Finanz-Kammer, Landwirehsch. Departem.
den 16. Rov= 1807. —-
Decret der Köni 1 Ob. Fin. Kammer, Landw. Depart. an (äzntlie Koͤnigl.
*rn Cameral-Beamte, d. d. 13. o Depart an saͤmtliche
Da das Landwirthschaftliche Departement der Koͤnigl. Ober-Finanz- Kammer mit Miß-
sallen har wahrnehmen müssen, daß mehrere Königl, Cgmergl-Beamen sich die Verwerthung