Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Bekanntmachung. Mit Ende des Decembers dieses Jahrs endigt sich der erste 
Jahrgang des Koͤnigl. Wuͤrttembergischen Staats- und Regierungs-Blatts, und der zweite 
Jahrgang, dessen Praͤnumeration nun zu berichtigen ist, faͤngt mit dem 1. Jan. 1808. an. 
Da haͤufig statt eines halben Bogen ein ganzer erschienen, und eben so haͤufig Beilagen 
zugegeben worden, so übersteigt die Summe der Bogen, die in diesen zehen Monaten ge- 
liefert worden, bei weitemidie Anzahl, die man für einen ganzen Jahrgang zugesschert hatte. 
Es kann daher nicht befremden, wenn der zweite Jahrgang mit dem 1. Jan. 1 808. an- 
fängt, und da sich voraussehen läßt, daß auch fernerhin sehr oft ganze Bogen statt halber, 
und sodann auch öfters Beilagen erscheinen werden, so sieht man sich dadurch bewogen, 
den Prännmerations-Preis für den Jahrgang #r#o. auf Drei Gulden festzusezen. 
In, Absicht auf die Spedition bleibt es bei der bisher bestandenen Einrichtung. Die 
Königl. Oberämter erhalten nämlich für sämrliche in ihrem Amtebezirk befindliche Behörden 
und Dersonen, für welche das Regierungs-Blart aus öffentlichen Cassen und Amtshalber 
angeschaft wird, die erforderliche Anzahl von Eremplarien zur weiteren Vertheilung. Die 
Patrimonial-Beamtungen haben die Bestellungen für sich und die öffentlichen Behörden in 
ihren Amts-Bezirken bei den Königl. Postämtern zu machen, und an eben diese wenden sich 
auch Privati, welche das Regierungs-Blatt zu halten wünschen, mit Ausnahme der in 
Stu#gart wohnenden Personen, welche wie bisher unmittelbar auf dem hiesigen Königl. 
Comtoir für das Regierungs-Blatt abonniren. Königl. Beamte, welche unmittelbar unter 
den Königl. Collegien stehen, und ihren Amtssiz nicht an demselben Ort mit dem Oberamt 
haben, wie z. B. bei einigen Oberforstmeistern und Cameral-Verwaltern der Fall ist, kön- 
nen gleichfalls die Bestellung bei demjenigen Postamt machen, durch das sie versichert sind, 
das Regier. Blatt auf dem kürzesten Weg zu erhalten, haben aber sodann die betreffende 
Koͤnigl. Oberaͤmter hieruͤber zu benachrichtigen, damit nicht doppelte Bestellungen fuͤr die— 
selbe Behoͤrde veranlaßt werden. 
Die Koͤnigl. Ober- und Postaͤmter haben nun in Zeiten die Bestellungen auf die er— 
forderliche Anzahl von Eremplarien bei dem Secretair Jäger, als Cassier für das Staats- 
und Regier. Blatt zu erneuern. » 
Die Pränumeration wird wieder wie bisher halbjährig, also jezt mit 1 fl. 30 kr. per 
Eremplar entrichtet. Die einzelnen abonirenden Behörden und Personen zahlen solche an 
dasjenige Oberamt oder Postamt, welches für sse das Reg. Blatt bestellt hat, und die Kö- 
nigl. Ober= und Postämter haben sodann die bei ihnen eingegangenen Gelder zu dem Cas- 
ster-Amt für das Reg. Blatt in einer Summe unter Beobachtung der bestehenden Vor- 
schriften in Ansehung der Lieferungen von Geldern zu Königl. Cassen einzusenden. 
Vollständige Eremplarien des ersten Jahrgangs werden noch für den bisherigen Preis 
von2 fl. Zo kr. abgegeben. Einzelne Stüke des Reg. Blatts der halbe Bogen für zwei 
Krenzer. Sowohl vollständige Eremplarien als einzelne Stüke können von jeder Behörde 
oder Person direct von dem hiesigen Comtoir bezogen werden, der Betrag ist aber jedesmal 
unfehlbar gleich mit der Bestellung baar einzusenden. 
Auf die Angabe, daß einer Behörde die ihr bestimmte Zahl von Stüken nicht zuge- 
kommen seie, kann nur dann Rüksicht genommen, und die fehlenden ohne besondere Zahlung 
nachgeliefert werden, wenn die Anzeige hierüber mit umgehender Post gemacht wird.
	        
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