Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro.  104.  1807.
Koniglich-Wärttembergisches
Staats-und  Regierungs-Bloatkt.

Donnerstag,  26.  Nov.

 

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General,  Reseript,  die  Unterstuͤzung  der  durch  Brandschaden  verungluͤkten  Commun  von
Haiterbach  betr,  d.  d.  18.  Nov.  1807.  «

Friderich-,VonGottesGnaden-KönigvonWürttemberg2c.:c.u.

Unsern  ꝛe.  Vom  19.  auf  den  20.  Sept.  d.  J.  gegen  11.  Uhr  Nachts,  brach  in  dem
Staͤdtchen  Haiterbach,  Nagolder  Oberamts  Feuer  aus,  welches  sich  so  schnell  verbreitete,
daß  in  wenigen  Stunden  67  Gebaͤude  in  der  Asche  lagen.

Der  hierdurch  entstandene  Schaden  belaͤuft  sich  nach  dem  Brandversicherungs-Anschlag
auf  29,490  fl.  40  kr.,  der  Mobiliar-Schaden  aber  auf  24,903  fl.  12  kr.  Wie  nnn  die
von  der  Brandversicherungs-Anstalt  erhaltende  Summe  nur  einiger  Ersaz  für  die  verunglükten
  Gebäude-Inhaber  ist,  diejenige  Verungläbte  hingegen,  welche  keine  eigene  Gebäu
de  gehabt  haben,  in  dem  beträchtlichen  Verlust  ihrer  übrigen  Haabe  verbleiben,  so  wollen
Wir,  um  den  durch  diesen  Brand  ins  Unglük  gerathenen  Einwohnern  zu  Haiterbach  zu
Wieder-Anschaffung  der  nöchigen  Mobilien  einige  Unterstüzung  zu  verschaffen,  verordnet  haben,
  dah  nach  den  bisherigen  Vorgängen  bei  dergleichen  beträchtlichen  Brandschäden,  in
Unsern  Königl.  Staaten  eine  Kollekte  in  der  Maase  veranstaltet  werde,  daß  solche  nur  bei
denjenigen  Unserer  Königl.  Unterthanen,  die  zu  dem  Brandschaden  an  Gebäuden  nichts
beizutragen  haben,  eingesammelt  werde.  -.

In  dieser  Hinsicht  haben  daher  Unsere  Königl.  Ober=  und  Patrimontal-Beamte  die
Einleirung  ungesäumt  zu  treffen,  daß  in  den  ihnen  anvertrauten  Städten  und  Aemtern  die
Gemeinde  eines  jeden  Orts  von  den  Kanzeln  zu  wilden  sreiwilligen  Beiträgen  aufgefordert,
und  in  jedem  Ort  eine  Magistratsperson  ausgewählt  werde,  welche  diese  Beiträge  bei  denjenigen,
  die  zu  dem  Brandschaden  an  Gebäuden  nichts  beizutragen  haben,  einsammle,  die
Centribnenten  ihre  Beiträge  in  ein  besonderes  eingebundenes  Register,  welches  dem  beauftragten
  Magistrats-Glied  zu  dem  Ende  zu  Handen  zu  stellen  ist,  mit  Beifügung  ihrer  Namen,
  selos  Guuschreiten  laße,  und  sodann  dieses  Register  nebst  den  gefallenen  Collekten-Geldern
  an  Euch  ubergebe

Sodann  ist  die  Commun  Haiterbach  allein  nicht  vermögend,  die  zu  Abräumung  des
Schutts  von  der  Brandstätte  erforderlichen  Kosten  aufzubeingen.  Wir  wollen  Euch  daher
zugleich  allergnädigst  aufgegeben  haben,  den  Euch  anvertrauten  Gemeinden,  welche  schon