Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

591 
voͤllig erschoͤpft zu haben, im aͤußersten Falle selbst mit Festungs-Strafe oder Kassation ge- 
gen sie verfahren werden. Deer. Stuttgart in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der 
directen Steuern, den 2. Dec. 1807. Ad Mand. Sacr. Maj. Reg. 
decret des Königl= Ober-Consistoriums an sämtliche Dekane der Königl. Staaten, 
2 die Beiberichte derselben zu Bittschriften betr. d. d. 1. Dec. *!‘ 
Da man mehrfältig wahrzunehmen gehabt hat, daß in den Beiberichten über Bitt- 
schrislen der von den Patronatsherrn zu geistlichen und Schul-Aemtern nominirten Subjecte 
um allerhöchste Confirmation, die Decanat-Aemter nicht diejenigen Umstände bemerken, wel- 
che man zu Begrundung einer Verfügung darauf zu wissen nöthig hat; so werden dieselbe 
hiemit angewiesen, künftig in diesen Berichten bestimmt anzugeben, 
I) wann und wo der Nominirte gebohren, und 
r) falls er außerhalb des Königreichs geboren worden seyn sollte, ob er zum Königl. Lau- 
des Unterthanen aufgenommen werden sey, auch 
3) wo und wie lang er die Theologie studirt habe, oder wenn es ein Schullehrer wäre, 
bei wem und wie lang er in der Lehre gestanden, endlich 
4) we er bisher Vikariats= oder Schullehrers-Stellen versehen, und was für Zeugnisse 
er sowohl wegen seiner Aufführung, als wegen seiner Kenntnisse bei einer etwa er- 
standenen Prüfung, oder von andern Vorgesezten erhalten habe. Decr. Stuttgart, 
im Königl. Ober-Consistorium, den 1. Dec. 1807. · 
  
Se. Königl. Majest. haben Allerhöchstdero bisherigen Reise-Marschall und Kam- 
merherrn Grafen v. Zeppelin zu Ihrem ausserordentlichen bevollmächtigten Gesandten an 
dem Kais. Französtsch. Hof-Lager allergnädigst zu ernennen, und demselben den Rang und 
Character eines wirklichen adelichen geheimen Raths zu ertheilen geruht. Den 2. Dec. 1807. 
Se. Königl. Mas. haben den General-Quartiermeister-Staab und das Genie-Corps 
bei Allerhöchstdero Armee, künftig folgendermaßen allergnädigst zu reguliren geruht, und zwar 
den Obristen v. Theobald zum General-Quartiermeister . 
den Obristen v. Huͤgel als General-Quartiermeister-Lientenant, 
die Majors v. Neuffer, v. Beulwiz, den bisherigen Lieutenant Reinhard vom 
Regimentc v. Camrer, welcher zum Staats-Hauptmann ernannt ist, und den Lieutenant v. 
Raßler als Quartiermeister-Lieutenant angestellt, 
den bisherigen Obristlieutenant v. Seeger zum Obristen und Chef des Genie-Corps 
unter Beibehaltung seiner bisherigen Functionen ernannt, 
den Hanptmann v. Bartruff, ebenfalls urter Beibehaltung seiner bisherigen Fun- 
tionen, und die Lieutenants Arlt und Mitschel bei dem Genie-Corps angestellt. 
Der bisherige Flügel-Adjutant, Major v. Lindenau ist zum Obristlieutenant und 
geheimen Kriegs-Canzlei Director mit Beibehaltung seiner übrigen Stellen beim Caderten- 
Corps, 
dagegen der bisherige Lieutenant der Garde du Corps, Prinz v. Hohenlohe, zum 
Staabs-Rittmeister und Flügel-Adjutanten Sr. Königl. Majest. allergnädigst ernann 
worden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.