Nro. 1I0. 1807.
Kömslich- Wärttembrrgisches
St 6 ats - und R 70 ng g— T
Donyerstag, 10. Dec.
*- *1 !7“
—
—
"
Königl. Kriegs#- Collegfum. Verordnung vom -. Nov. Die Anrechnung der Transport-=
Kosten von Deserteurs und andern zum Militair einzuliefernden Prsonen betreffend.
Da von den Deserkeurs und andern im Regierungs-Blat: Nr. 84. bestimmten Eirlie-
ferungen zum Milicair, öfters uUnpasstrliche Anrechnungen unter den Transport= Kosten ein-
kommen, so werden die bestehende Verordnungen hiemir erneuert und erläutert.
1) Auf jeben erforderlichen Conducteur passtren per Station 15 kr. und wenn solcher nich!
mehr bei Tag heimkommen könnte, 20 kr.; allein die Ablosung der Condukteurs darf
nicht im nächsten Ort geschehen, sondern ste müssen eine Station von wenigstens 3
bis 4 Stunden Wegs machen, und nur für diese kann ihnen das Bestimmee bezahlt
weriden. "
2) Für den Deserteur dörfen nicht willkührliche Zehrungs-Kosten in Rechnung gehrachr
werden, sondern es sind demselben auf jede 24 Stunden 2o kr. zuzustellen, mit wel-
chen er den ganzen Tag ausreichen muß.
3) Ist der Deserteur taͤglich wenigstens im Winter zwei, im Sommer drei Stationen
weit zu transportiren. «
) Jede Station laͤßt sich ihre Anrechnung sowohl als auch die Auslage an die vorge-
hende Station von der Obrigkeit der naͤchsten Station gleichbald ersezen, sie speeificirt
und quittirt deswegen solche in dem Transportschein; der ganze Kosten wird sodann
an die lezte Station aus der Kriegs-Casse vergntet.
5) Ist in dem offenen Transportschein das ganze Rational des einzuliefernden Mannes
voranzusezen, auch sind zu diesen Transporrscheinen ganze Bögen zu nehmen, wornach.
sich alle Königl. Ober-Staabs= und Patrimonial= Beamte zu achten haben. Stuttgart
den 25. Nov. 1807. Koͤnigl. Kriegs-Collegium.
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Depert. der indirecten Steuern,
wie auch Rechnungs. Depar k., die herrschaftl. Sigille betr. d. d. 2. Dec. 1807.
Man siehr sich veranlaßr, hierdurch zu verordnen, daß sch kein Graverr oder wer sich
sonst mit dem Petschierstechen abgibt, bei zu gewarten habender empfin olicher Strafe unter-
fangen soll, irgend jemand ohne Bestellung aus der Königl. Kanzlei oder von den Ober und