Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Rro. 112. 1807. 
Köntalich, Württembergisches 
Staats= und Regietungs-Blatt. 
Dienstag, 15. Dek. 
  
Religions-Edict, tom 15. Dct. 1806.) 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. ꝛc. ꝛc. 
Fügen hiemit zu wissen: · 
Um Unsern Koͤnigl. Unterthanen, zu welcher der bisher aufgenommenen christlichen Re- 
Ugionsparthien sie anch gehören, eine freie und ungehinderte Religionsübung in dem ganzen 
Umfang Unseres Königreichs zu sichern, sezen Wir hiemit folgende, dem Geiste des wah- 
ren Christenthums entsprechende Bestimmungen fest: -- 
l.JedechristlicheKirche,siegehdrezudenbeidenprotestantischenoderzurkatholi- 
schen Confession, hat gleiche Anspruͤche auf Unsern Koͤnigl. Schuz. In dieser Gemaͤßheit 
sichern Wir jeder kirchlichen Gemeinde die Fortdauer ihrer bisherigen Religionsuͤbung und 
den Genuß ihrer nach Vorschrift Unserer Geseze zu verwaltenden Güter und Einkünfte, so 
wie ihres Schulfonds zu. 
II1. Wenn an einem Orte Unseres Reichs bisher nur Eine Religionsübung state 
fand, die Genossen einer andern Confession sich aber in diesem Orte so sehr vermehren, daß 
sie eine kirchliche Gemeinde bilden können; so werden Wir ihnen auf ihr allerunterthänig- 
stes Ansuchen die freie Uebung ihrer Religton, nach den Vorschriften ihres Culeus, in dem 
Innern eines Kirchengebäudes allergnädigst gestatten. Es muß sedoch der zu Einrichtung. 
des Gortesdiensts nörhige Aufwand ohne Kosten und Beschwerniß der zu einer andern Con- 
fession gehbrigen Mitglieder der Gemeinde und ihrer Fundationen aufgebracht werden kön- 
nen, indem Wir nie gestatten werden, daß Ein Religionseheil sich in den Mitgebrauch und 
Mitgenuß der Guͤter, Einkuͤnfte und Stiftungen der Kirche eines andern Religionstheils 
eindringe. 
III. Können die von der herrschenden Confession eines Orts dissentirenden Einwohner 
eine besondere kirchliche Gemeinde nicht bilden; se ist ihnen unbenommen, nicht nur die de- 
nachbarte Kirche ihres Cultus zu besuchen, sondern auch einen Geistlichen ihrer Conf-ssion 
zum hiuslichen Religions= und Kinderunterricht, so wie zu Administrirung der Sgeramente, 
  
„) Man wiederholt hier diese Allerhöchste Verordnung, weil dieselbe nach ihrem ganzen Inhalt in einigen 
Gegenden des Konigreichs nicht genug bekannt geworden zu seyn scheint.
	        
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