Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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zu sich zu berefen. Lezteres findet auch in Nüksicht auf Taufen und ehliche Trauungen 
statt; und können diese Actus in Privathäusern vorgenommen werden; wobei alsdann den 
Geistlichen zur Pfticht gemacht-wird, hiervon sowohl vor als nach vollzogener Handlung 
dem Parochus des Orts eine amtliche Anzeige zu machen, welcher den Vorgang ordnungs- 
mäßig in das Kirchenbuch einzutragen hat. In Absicht auf Beerdigungen soll unter allen 
Einwohnern eines Orts, zu welcher christlichen Confession sie auch gehören, eine ganz gleiche 
Behandlung statt haben, so, daß also ein Geistlicher von der Confession des Verstorbenen 
auf Verlangen dem Leichenzuge beiwohnen, und eine Rede am Grabe halten darf. Uebri- 
gens werden die der Orts-Religion nicht zugethanen Einwohner, so lange sie keine besondere 
Kirche bilden, in allem, was ihre Religions= und Gewissensf.eiheit nicht beschränkt, zur 
Ortspfarrei gerechnet, und haben daher in allen vorkommenden Fällen die gesezlichen Stol- 
gebühren dahin zu entrichten. 
1V. Bei Besezung aller Aemter und Stellen wird in Zukunft auf den Unterschied 
der christlichen Glaubens-Confessionen keine Rüksicht genommen, und unter den Fähigen dem 
Würdigsten, er gehöre zu der katholischen oder zu einer der protestantischen Kirchen, der 
Verzug gegeben werden. 
V. Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses schließt in Zukunft die 
Königl. Unterthauen von der Aufnahme in das Bürzerrecht eines Orts nicht mehr aus, 
sondern jeder Unterthan, der einer der drei christlichen Glaubens-Confessionen zugethan ist, 
kann, wenn er die übrigen gesezlichen Vorschriften in sich vereiniget, die Aufnahme als 
Bürger eines Orts, und den vollen Genuß der davon abhängenden bürgerlichen Rechte 
erwarten. 
.VII. Um eine Ehe mit einer Person, die einer andern christlichen Confession zugerhan 
ist, einzugehen, bedarf es, wenn soust alle gesezlichen Erfordernisse vorhanden sind, keiner 
Dicnensation, und bei vorwaltenden Ehehindernissen verificirt die Obrigbeit des Bris, wo- 
die Ehe geschlossen wird, die beiderseitigen Dispensationen. Die Kinder aus diesen Chen 
werden in der Regel bis zu den Unterscheidungsjahren in der Religion des Vaters erzogen. 
Es ist jedoch den Eheleuten erlaubt, durch Verträge, eine nach dem Geschlecht der Kinder 
getheilte Erziehung, oder jede andere Bestimmung dißfalls festzusezen; unr müssen, wenn 
der Vater der evangelischen Religion zugithan ist, die Söhne nothwendig auch in dieser 
Religion erzogen werden; sen: Verträge si#d aber nur dann gältig, wenn sie vor der Oorig- 
keit des Gatten abgeschlossen worden. Nach erreichten Unterscheidungsjahren stehe es den 
aus solchen Ehen erzeugten Kindern frei, sich nach eigener Wühl zu einer oder der andern 
che#eruchen Kirche zu bekennen; jedoch sollen die in Königl. Civildiensten stehenden Yerso- 
nen beine Religionsveränderung vornehmen, ohne solche durch den Departements-Chef, zu 
dem sie gehören, Uns angezeigt zu haben. . . 
Vil.DiezurGültigkeitjederEhcerforsderslicheEinsegmmqgesschichtbeiEl)enver-«" 
skkicdenerConfessions-VerwandtenVondet11PfarrerdesBräutigams.Wünschtderandere 
SEhetheil zu seiner Gewissensberuhigung auch noch von dem Geistlichen seiner Confession ein- 
gesegnet zu werden, so hat dieses keinen Anstand. 
Alle diese Verfügungen wollen Wir hiewit in der Allgemeinheit festgesezt haben, daß 
sie für alle Theile Unseres Königreichs, welche kirchliche Verfassung oder Ordnung bisher
	        
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