Nro. 117. raa.
Königlich Württembergisches
Staats-und Regterungs-Blakk.
Samstag, 236. Dec. „
Königl. Dekret, die Universität Tübingen betr. d. d. 24. Dec. 1807.
Se. Königl. Mas. haben durch ein allerhöchstes Dekret vom 24. Dec. d. J. die be-
reits bestehende Verordnung v. 22. Jun. 1806. nach welcher alle diejenige, welche auf eine
Anstellung in den Königl. Staaren Anspruch machen wollen, wenigstens 2 Jahre auf der
Kön. Universität Tübingen studirt haben müssen, dahin erweitert, daß allen und jeden Kön.
Vasallen und Unterthanen andurch verboten wird, auf fremden ausländischen Universitäten
zu studiren. Dieses allgemeine Verbot verbindet demnach alle Kön. Unterthauen, sie seien
adelicher oder burgerlicher Seburt in sofern nicht erstere ausserhalb des Königreichs stärker
als innerhalb desselben begütert sind.
Von dieser allerhöchsten Verordnung sind nur die der kathol. Religion zugethanen jun-
gen Leute ausgenommen, welche die Erlaubnis erhalten haben, sich dem geistlichen Stande
zu widmen; doch finder diese Ausnahme nur in so lange Scatt, bis in den Kön. Staaten
katholische geistl. Lehrstühle aufgestellt seyn werden, wo alsdann auch diese ausschließlich von
ihnen besucht werden mussen.
Für diejenigen Kön. Unterthanen, welche sich auf fremden Univerfttäten gegenwärtig
besinden, wird der 1. Apeil als derjenige Termin festgesezt, an welchem sie dieselben unfehl-
bar zu verlassen, und sich zum Anfang der Vorlesungen des Sommethalbjahrs. auf der va-
terländischen hehen Schule einzufinden haben. ""
KbniLMaasiReguUrungös Commission, an saͤmtliche Ober-Souy its/ au
s Patrimonial-Beamte; wie auch an die Eameral, Verwalter. beralneräts= auch
Die durch die Königl. Ober-Regierung längst erforderte, und von der Königl. Maas-
Regulirungs-Commission zum Theil bereits monirte, vollständige Berichte über die
ehmals bestandene von den Alt. Württembergischen verschiedene Maas. Verhältuisse, sind von
vielen Beamten, besonders auch aus den Kreisen: Heilbronn, Rotenburg und Rorweil, noch
immer nicht eingeschikt worden.
Alle betreffende Beamte werden daher hiemit erinnert und angewiesen, vollständige
und zuverlässige Berichte über die erwähnten Maas-Verhältnisse nach dem vorgeschriebenen
Typus unverweilt an die unterzeichnete Stelle einzusenden; insbesondere aber haben auch die