Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  51.  481

die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren,
die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  den  Beamten  und  Bediensteten  zustehenden
  Tagegelder  und  Reisekosten,
5.  die  Vorlade=  und  Zustellgebühren,
6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  sonstige  Personen  für  deren  Tätigkeit
zu  zahlenden  Beträge.
II!  In  den  Angelegenheiten  der  Art.  3,  180  Ziff.  4  bis  27  werden  die  unter  Abs.  I  Ziff.  1
und  5  bezeichneten  Auslagen  nicht  erhoben.

Art.  174.

1  Bei  den  Gemeindebehörden,  die  einem  Bezirksamt  unterstehen,  werden  die  in  den
Art.  153,  165  bestimmten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  erhoben.

I1  Die  nähere  Bestimmung  der  Angelegenheiten,  in  denen  bei  diesen  Gemeindebehörden  die
Gebühren  des  Art.  153  erhoben  werden,  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.

Art.  175.

Soweit  gebührenpflichtige  Amtshandlungen  der  in  dieser  Abteilung  bezeichneten  Art  von
Gemeindebehörden  ausgehen,  werden  die  Gebühren  und  Auslagen  für  die  Gemeindekasse  erhoben.
  In  solchen  Fällen  haben  die  Gemeinden  die  Kosten  der  Formulare  zu  tragen.

Art.  176.

1  Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  ist:

1.  in  Verwaltungsstreitsachen  der  Streitsteil,  dem  durch  Entscheidung  der  Behörde
die  Kosten  auferlegt  sind,

2.  bei  der  Erteilung  einer  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  derjenige,  der
die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  erhalten  hat,

3.  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  der  die  Amtshandlung,  für  welche  die  Gebühren
oder  Auslagen  entstanden  sind,  veranlaßt  oder  in  dessen  Interesse  die  Behörde  die
Amtshandlung  vorgenommen  hat.

II1  In  den  Fällen  des  Abs.  I  können  die  durch  einen  Mitbewerber  oder  durch  unbegründete
Einwendungen  eines  widersprechenden  Dritten  entstandenen  besonderen  Gebühren  oder  Auslagen
  dem  Mitbewerber  oder  dem  widersprechenden  Dritten  auferlegt  werden.

III  Die  Verpflichtung  des  Antragstellers  zur  Zahlung  der  Gebühren  und  Auslagen  besteht
auch  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1  und  2,  wenn  die  Gebühren  oder  Auslagen  von  demjenigen,
  dem  die  Kosten  auferlegt  sind  oder  der  die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis
erhalten  hat,  nicht  beigebracht  werden  können.