Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

ro, 18. 1307, 
Koniglich“ Württembergisches 
Stgats= und Regierungs-Blokt. 
Samstag, 18. April. 
  
Königl. Wärttembergische Hof-Ordnung, d. d. 22. Mart. 19057. 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rr. v. #. 
sinden Uns bewogen, die unterm 20. April Anno 1798. revidirte Hof-Ordnung allergnaͤ- 
digst dahin theils zu bestaͤtigen, theils zu erneuren. 
I. Saͤmtliche Hof-Offieianten und Diener werden uͤberhaupt und im Allgemeinen auf 
die bei ihrer Dienst-Annahme eidlich beschworene Pflichten verwiesen; insbesondere aber 
1I. Haben sie in ihrem Dienste Treue, Fleiß und Gehorsam gegen ihre Vorgesezee zu 
beweisen. 
1au. Alles was Unserer Allerhöchsten Person oder Unserem Königk. Hause, wie auch 
andern Personen von dem Hof Kanzlei-Militair= oder Civil-Stand zum Schaden und Nach- 
theil gereichen könnte, ihren Vorgesezten oder nach der Wichtigkeit der Sache wohl Uns Aller- 
höchst Selbst bei Strafe gehörig anzuzeigen. . 
IV. Sollen dieselben sich eines gesitteten und christlichen Wandels befleissen und besonders 
für der Trunkliebe bei Strafe des Arrests oder gar der Wegschaffung von Hof sorgfältig hüten; 
wie denn namentlich: 
a) wer bei Unserer Königl. Tafel oder sonst wo im Dienste betrunken erscheint, ohne Nach- 
sccht des leztern entsezt werden soll. 
b) Wer Lüderlichkeiten, Spielen, Saufen oder Lermen in Wirthshäusern sich zu Schulden 
kommen läßt, soll mit Krummschliessen auf der Wache abgestraft, und 
T) wer von venerischer Krankheit angestekt wird, ohne weiters von Hof entfernt werden. 
4) Wer ohne Livree und in Civil-Kleidern ausgehr, soll das erstemal mit dreitägigem Ar- 
rest abwechslungsweise krumm und lang geschlossen auf der Schloß-Wache, und das 
zweitemal mit Cassation bestraft werden. · 
e) Wer seine Livree beschmuzt oder eigenmaͤchtig etwas daran verändert, dem wird eine an- 
dere auf seine Kosten verfertiget, oder das Veraͤnderte hergestellt und durch monatliche 
Abzuͤge von seiner Gage bezalt. 
f) Wer eine ihm verfallene Livree verkaufen will; soll zuvor die Knoͤpfe, Kragen und Auj= 
schlaͤge abtrennen, bei Strafe einer kleinen Frevel. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.