Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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V. Die Hof-Dienerschaft soll sich bei Strafe des Arrests und nach Beschaffenheit der Um— 
stände noch höherer Leibes-Strafe aller Injurien mit Worten und Werken gänzlich enthalten 
insbesondere an Orten wo Wir Uns Allerhöchst Selbst aufhalten und wohnen, es sei in der 
Residenz oder anderswo; wie denn namenllich in hiesiger Restdenz der Burg-Friede unverbrüch- 
lich gehalten werden soll. Der Umfang des Burgfriedens aber ist folgender: 
Der ganze Innbegriff des alten und neuen Königl. Schlosses nebst des lezteren Neben- 
Gebäuden; der Bezirk des Königl. Palais auf dem Graben, das Opern= und Komödien-Haus, 
die neuen Anlagen zwischen beeden Königl. Schlössern, dem Waisenhaus und Münz-Gehbäude 
und überhaupt der ganze mit Bäumen ausgesezte Plaz, der Königl. Marstall und Bauhof, 
die sämtliche Kanzlei-Gebäude, der sogenannte Prinzenbau und Fürstenhaus, desgleichen der 
ganze Umfang des äussern Schloß= Plazes, welchen das alte Schloß, die Kanzlei, Prinzen- 
bau, herrschaftlicher Fruchtkasten, Stadt-Kirche und das Caffee-Haus einschliessen. Ferner 
VI. Da die Subordination bei allen Ständen die Seele der Ordnung ausmachet; so 
wollen Wir auch Unserer niedern Hof= Dienerschaft die strengste Beobachtung des schuldigen 
Respects und Gehorsams gegen ihre Vorgesezte nachdrüklichst befohlen haben; Wie dann, 
wamn einer sich Subordinationswidrig bezeugen würde, er das erstemal mit Arrest, und im 
Wiederbetretungsfall mit der Cassation bestrafer; derjenige aber, der sich gegen Unsere Ober- 
Hof oder Unter-Vorgesezte zu Wehr stellen - und eine Thätlichkeit auf eine oder die andere Art 
ausüben würde, das erstemal, wann keine besonders beschwerliche Umstände damit verknüpft 
wären, gleich mit der Cassation, im Fall aber eine Gefahr mit dem Subordinationswidrigen 
Betragen oder Widersezlichkeit vergesellschaftet ist, neben der Cassation mit empfindlicher Lei- 
bes-Zucht= oder Vestungs-Strafe rechrlich angesehen werden soll 
VII. Soll sich Unsere gesammte Hof Dienerschaft eines höflichen und verträglichen Be- 
nehmens gegen jedermann und sowohl unter sich, als auch besonders gegen die Bedienten frem- 
der Herrschaften, welche sich an Unserem Hoflager befinden, bestens befleissen, widrigenfalls 
nach Beschaffenheit des Vergehens sich einer Arrests-oder auch andern geschärften Strafe zu 
gewärtigen haben. . 
VIII. Unserer samtlichen niedern Hof= Dienerschaft wird alles Schiessen in der Stadr und 
auf dem Felde bei schwerer Strafe verboten. # 
IX. Wegen der Hof Diebstähle und deren Bestrafung wird in Gemäßheit des unterm 16. 
Oct. 1218. ergangenen General-Reseripts, hiemit allergnädigst verordnel: daß · 
1) wenn kuͤnftig jemand an dem Koͤniglichen Hofe einen geflissentlichen gefaͤhrlichen Diebstal, 
als mit gewaltsamem Einbrechen, Steigen oder mit Waffen, damit er jemand der ihm 
Widerstand thun wollte, verlezen möchte, begehen würde, es seie solches gleich der erste 
oder mehrere Diebstal, auch der Diebstal blein sder groß, und ein solcher Dieb darob 
berüchtiget oder betreten würde, derselbe sofort nach Maßgabe der peinlichen Halsgerichts- 
Ordnung und deren Art. 139, und zwar der M'Inn mit dem Strange, das Weib aber 
mit dem Schwerdte, vom Leben zum Tod gebracht werden. Falls aber 
2) jemand einen dergleichen Hof-Diebstal, wobei jedoch keiner von obenbemeldten beschwer- 
lichen Umständen erfunden würde, begienge, und solcher der erste wäre, solle hierinn fol- 
gender Unterschied gehalten werden, daß diejenige, welche verpflichtete Diener find und 
einen besondern Eid auf sich haben, denen also vorhin schon aller Abtrag herrschaftlicher
	        
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