Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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7) Damit man in dem Fall eines Defects in einer Guke desto eher den Beweiß, oder 
die Ueberzeugung davon erhalten kann, so sind niemalen zweierlei Sorten in eine Guke zu 
bringen, mithin ganze-halbe= und Viertels-Thaler, 24. kr. 12. kr. und 6. kr.-Stüke nie 
zusammen, sondern jede Sorte besönders zu paken. · 
8) Zu mehrerer Richtigkeit sind die Guken auf gewöhnliche ganze Summen, nehmlich 10. 
15. 20. 35. 30. 40% F50. 100. 108. 110. 135. 162. 165. auch §5. fl. und 54. fl. zu 
richten, mithin ist das ungerade, wo es vorkommt, besonders beizulegen. 
q) Die Münze à 6. 3. und 1. kr. wird nicht mehr in größern Guken angenommen, als 
zu 15 10. und 5. fl. 
10) Lieferungen in Säken zu den Königlichen Haupt-Cassen können nicht stattfinden, 
sondern es muß alles in überschriebenen und pettschirten einzelnen Guken geliefert werden, und 
damit bei dem Transport des Geldes die Guken nicht beschädigt werden, und nicht aufbrechen, 
so sind solche mic aller Sorgfalt von geleimtem Pak= Papier zu fertigen. 
11) Die Guken mit 6. kr. und 3. kr.= Stüken sind zu bezeichnen 'gültige 6. kr. oder 3 kr.“ 
indeme bei Verantwortung keine abgeschäzte von diesen Sorten darinnen befindlich seyn dürfen. 
12) Die Gold-Sorten müssen genau gewogen, und es dürfen keine nicht vellwichtige ein- 
geliefert werden. 
Nach vorstehender Verordnung haben sich nun alle Beamte, von welchen Geld-Lieferune 
gen zu den Haupt-Cassen geschehen, genau zu achren, und die Steaabs-Beamten haben auch 
den Haupt-Zollern , Steuer: und Accis: Einnehmern deren Beobachtung nachdrüklich aufzu- 
geben. 
Decret. Stuttgart, im Königl. Ober-Finanz-Departement, den 3. Febr. 1807. 
Rescript des Ob. Fin. Dep. an die Cameral-Beamtungen und Steuer-Einnehmereyen zu Zwiefalten, 
Heiligen Creuzthal, Heilbronn, Comburg, Vellberg, Hall, Ellwangen, Rottweil, Reuttlingen, 
Weil die Stadt, Aalen, Gmünd und Giengen. Die Einführung der Abgabe von 
Taubenschlägen, wie in Alt-Württemberg. Staaten betr. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. ꝛc. 
Es ist in Unsern ältern königl. Staaten verordnet, daß von allen und jeden Personen, sie 
seyen wes Standes und Amtes sie wollen, welche einen Schlag mit Feld-Tauben halten, 
von jedem Schlag jährlich sechs Kreuzer eingezogen, auf dem Amt von jedem Orts-Schult- 
heißen oder Gemeind-Vorsteher ein pflichtmäßig und genaues Verzeichniß darüber geferti- 
get, und solches nebst dem Geld zur Beamtung alle Jahr auf Georgii wohlbeurkundet ein- 
geschikt, der ganze Belauf sodann zur Wildprettschreiberei alljährlich auf vorbestimmte Zeit 
geliefert, sich darüber mit denselben gehörtg verglichen und solches in der Amts-Rechnung 
mit Beilegung der eingesandten Verzeichnisse und ausgestellten Vergleichung einnemlich und 
ausgäblich verrechnet werden. 
Da Wir nun diese Unsere allergnädigste Verordsung auch von der euch allergnädigst 
anvertrauten Cameral-Beamtung und Sceuer-Einnehmerei angewandt wissen wollen, so ver- 
ordnen Wir anmit allergnädigst, daß solche auf Georgii dieses Jahrs erstmals und solort 
alle Jahr gehörig in Vollsug gebracht, und das gefallene Taubenschlag Geld zu Unserer 
Königl. Wüüdprettschreiberei allhier baar eingeliefert werden soll. Den 23. Febr. 1807.
	        
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