Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 21. 1807. 
Königlich= Württembergtsches 
Staaks= und Regierungs-Blakk. 
5% Samstag, as. April. 
  
  
4 . * — — 
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Koͤn. Patent. — Aufruf zur Lehenmuthung an die neuen Vasallen des Koͤnigl. Hauses, 
d. d. 16. Dec. 1806. *) 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
antbieten allen Unsern Vasallen und Unterthauen, welches Standes sie seien, Unsere Gnade 
und alles Gute, und thun denselben hierdurch kund: 
Nachdem Uns nicht nur durch den zu Preßburg abgeschlossenen Frieden mehrere Schwä- 
bisch-Oestreichische Lande, namentlich die Grafschaft Ober= und Nieder-Hohenberg, die Land- 
grafschaft Rellenburg, die Landvogtei Alidorf, und die Städte Ehingen, Munderkingen, 
Riedlingen, Mengen und Sulgau, mit allen Zugehörungen, Rechten und Prärogativen ab- 
getreten worden, sondern auch durch den unterm 12. Julii dieses Jahrs zu Paris unterzeich- 
neten Rheinischen Conföderations-WVertrag mehrere Länder, Herrschaften und Gebiete, theils- 
mit Eigenthum und Souverainetäc, theils der Souverainetär nach, zugefallen sind, auch in 
eben diesem Staats-Vertrage §. 34. von sämtlichen vertragschliessenden Theilen ausdreklich 
auf alle wirklich schon erwachsene Rechte und Ansprüche über die Souverainetäts-Besitzun- 
gen der andern Bundesgenossen, mithin auch auf die Leheuherrlichkeit über die unter deren 
Souverainetät gelegenen Lehen Verzicht geleistet worden, und endlich auch das Ober Eigen- 
thum über diejenigen in dem Umfange Unserer Königl. Seaaten gelegenen Lehen, welche ehe- 
mals von Kaiser und Reich herrührcen, durch die Aufhebung der Kaiserlichen und Reichs- 
Souveralnetät in dem Umfange der Bundes-Staaten und durch die nachgefolgte Auflösung. 
des Reichs-Verbands Uns anheim gefallen ist: So finden Wir Uns bewogen, nunmehr. 
wegen dieser sämtlichen Lehen das Erforderliche den Lehenrechten gemäß vornehmen zu lassen." 
Wir fordern daher alle diejenigen, welche in dem Umfange Unserer Ksniglichen Staa- 
ern Lehen besitzen, die '«· s« 
s)vonden-durchdeu-Forese-arger-F,ricdeu.an.-uus-abgestreteuen"—Schwäbisch--Osstreichsischm 
Provinzen, oder. 
*) Dieser Aufruf, der schon im Dec. vorigen Jahres zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung im 
Druk erschienen, wird zwar seiner Zeit auch in der Sammlung der Königl. Verordnungen des J. 
1806. erscheinen, ist hier aber eintretenden Bedärfnisses wegen zur weiteren sicheren. Bekanntma- 
chung eingerükt worden. *
	        
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