Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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b) von den durch den Pariser Staatsvertrag vom r2. Julii dieses Jahrs Uns mit Sou— 
verainetät und Eigenthum gzugefallenen Ländern und Gebieten herrühren, oder 
e) bisher von einem im Rheinischen Bunde begriffenen Souverain, oder endlich 
d) von dem vormaligen Reichs-Lehenhofe dependirten, und zu kehen verliehen worden waren 
hierdurch auf, und befehlen ihnen, diese Lehen, bei Berluft derselben, innerhalb der in en 
Lehenrechten zur Muthung vorgeschriebenen Zeit von Einem Jahre, Sechs Wochen 
und drei Tagen, vom Tage der Ausfertigung dieses Unsers Mandats an zu rechnen, bei 
Unserem Königl. Lehenhofe allhier, unter Beibringung des jüngsten Lehenbriefs und eines 
Verzeichnisses aller Lehenstücke gebührend zu muthen, auch alle übrigen Erfordernisse zu be- 
obachten. « .. 
Worauf Wir dann das Weitere verfügen, und denselben in Ansehung der 
Unsere Allerhöchste Entschliessung eröffnen Gsffen nd dens schung Belehnung 
Hieran geschiehet Unser allergnaͤdigster und ernstlicher Wille. Gegeben in Unserer 
Koͤnigl. Residenzstadt Stuttgart, den 16. Dec. 1806. 
Fridericch. 
Königl. Ministerium des Innern. — Bekanntmachung die Vaccination betreffend. 
Seiner Königl. Majestäát sind aus Veranlassung der zu Stuttgart bei einem ein- 
zelnen Kinde vor wenigen Tagen ausgebrochenen natürlichen Blattern allerunterth inigste Vor- 
schläge der Königl. Medicinal= Direction durch den Minister des Innern vorgelegt worden. 
Allerhöchstdieselben haben die getroffene Verfügung, nach welcher zur Verhinderung wei- 
terer Ausbreitung alle gefährliche Communicatien mit diesem Kinde abgeschnitten worden, 
gnädigst genehmigr, und die Beobachtung des Generalreseripts vom 15. Jan. 1803. wieder- 
holt verordnet. Zugleich haben aber Allerhöchstdieselben Ihre preiswürdigsten Gesinnungen 
dahin ausgedrükt, wie Sie die Allerhöchst Ihnen zustehende Gewalt weder Selbst gebrauchen, 
noch sie andern zum Mißbrauch dahin darleihen würden, um Zwangsmittel zur Beförderung 
der Kuhpoken= Impfung anwenden, solche durch Pfarrer und Schullehrer zu einer Gewissens- 
Sache wachen, und hierdurch mit den Dienern der Religion einen unverantwortlichen Miß= 
brauch treiben zu lassen. Dabei bleibe es jedoch den Aerzten unbenommen, wenn sie sich be- 
glaubigten, daß die Vaccinarion nütlich sei, durch gratis zur Kenntniß des Volks zu brin- 
gende Schriften dasselbe zu belehren. 
Se. Königl. Mas. haben zugleich allergnädigst befohlen, daß diese Ihre bestimmre 
Allerhöchste Erklärung und Resolution durch gegenwärtiges Amtsblatt zur allgemeinen Kenne- 
niß Ihres Volks komme. 
Königl, kathol. geistl. Rath. Kdn. Dekret, die Cencursprüöfungen der kathol. Geistlichen betr. 
In dem allerhöchsten Staats-Verwaltungs-Manifeste vom 18. Merz des v. J. O. 65. 
und 66. ist bereits der allgemeine Grundsat festgesezt, daß jeder, der in den Königl. Staa- 
ten zu was iminer für einem Dienste angestellt oder befördert zu werden wünsche, sich vor- 
läußo einer Prüfung seiner Kenntnisse zu unterwerfen habe. 
Un diese allgemeine Verordnung auf die katholischen Kirchendienste anzuwenden, haben 
Se. Hniol. Majestät vermöge allerhöchsier Resolution vom 19. d. M. folgendes pror#t- 
seorisch zu verordnen geruht.
	        
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