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Koniglich-Wuͤrttembergischs
Skaaks= und Regserungs-Blakt.
Dienstag, a8. April.
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Ludwigsburg, 23. Aor. Gestern, als an dem höchsten Geburts Feste der Gemahlin
des Herrn Herzogs= Louis Hoheir, verfügten sich des Vormittags Ihre Königliche
Masjestären und die Königliche Familie in das von gedachten Herrn Herzogs
oheit bewohnte Königliche Palais., um ersterer ihre Glükwünsche abzustatten, und nahmen
Faseibst das Dejeuné ein. Des Mittags war Tafel bei HDof, Abends um 6 Uhr Schauspiel
in dem Kon. Schloß Theater, nach welchem sich Se. Königl. Majest. nebst dem ganzen
anwesenden Hof in die Königl. Assemblee-Zimmer, und nach einigem Aufenthalt daselbst in dem
Festin= Saal begaben, wo an mehreren Tafeln gespeißt wurde, zu welchen auch ein / #
Theil des Hofs von Stuttgart nebst den auswärtigen Herrn Gesandten und andern anwesenorn
Fremden eingeladen worden waren. v
Decret des Königl. Ob. Landes Oekonomie-Collegit an die Krais-Hauptleute, wegen Einsendung
einiger periodischen Berichte, d. d. 24. April 180r.
Da man aus einigen auf Georgik dieses Jahrs eingekommenen Commun-Rechnungs=
Zustands-Berichten und Amts= Schadens-Projekten wahrzunehmen gehabt hat, daß die in
der Instruktion für die Krais Steuerräthe vom 17. Sept. vor. J. D. 13. und 15. enthal—
tene Verordnung, nach welcher die Steuerräthe die jährlichen Berichte über den Rechnungs-
Zustand der Amtspflegen, Burgermeister-Aemter und piorum Corporum, desgleichen die
Stadt= und Amtsschadens-Projecte, die Commun= Frucht-Vorraths-Verzeichnisse und die Be-
richte über den Activ= und Passio-Zustand jener Corporationen einsammeln, prüfen, und den
Krais- Hauptleuten mit ihren Bemerkungen übergeben, diese aber sodaun erst die ermeldten
Berichte an das. Königl. Oberlandes-Oekonomie-Collegium einsenden sollen, nicht beobachtet
werde: so wird solche hiemit zur allgemeinen Nachachtung eingeschärft. Decr= im Kömgl.
Oberlandes-Oekonomie= Collegio. Stuttgart, den 24. Apr. 1807.
Kön. Ob. Fin. Depart. — Vorschrift für die Kön. Cassen-Beamten, die sogenannten Leopoidiner
uund die Kupfermunzen betr. d. d. 20. April 180.
Auf Allerhöchsten Befehl wird gesammten Kön. Cassen= Beamten, ihre Gelder mögen
unmittelbar oder mittelbar in die Kön. Staats= Central= Cassé fließen, hiemit eröffnet, daß bei
kMkeiner Kön. Casse die # besonders in den Ober-Schwäbischen und Donau- Gegenden curst.