Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

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für  die  Kousuln  die  Vergünstigung  geschaffen  worden,
alle  Gegenstände,  die  sie  für  ihren  persönlichen  Gebrauch
  benötigten,  zollfrei  einführen  zu  können.  Diese
Bestimmung  konnte  sehr  wohl  gegenüber  den  Berufskonsuln
  (consules  missi),  nicht  aber  auch  gegenüber  den
Wahlkonsuln  (consules  electi)  eingehalten  werden,  da
diese  ja  meist  Kaufleute  waren  und  demgemäss  bei  ihnen
viel  cher  ein  Missbrauch  dieses  Privilegs  vermutet  werden
  konnte,  als  bei  den  Berufskonsuln.

Uın  jedes  Missverständnis  bezüglich  der  Mutzungsart
  der  für  den  Konsul  bestimmten  Waren  zu  beseitigen,
erliess  die  Pforte  am  27.  Juli  1869  mit  Zustimmung  der
Mächte  ein  Reglement,  das  diese  Schwierigkeiten  beheben
sollte.

Gemäss  dem  Wortlaut  des  Art.  2  wurde  die  Zollfreiheit
  für  die  handeltreibenden  Konsuln  auf  die  Höchstsunme
  von  25000  und  auf  die  Mindestsumme  von  10000
türkische  Pfund  festgesetzt.  !)

Eine  weitere  Einschränkung  ihrer  Privilegien  erlitten
  die  handeltreibenden  Konsuln  aber  auch  hinsichtlich
  ihrer  Gerichtsimmunität,  da  sie  in  Handelsangelegenheiten
  besonders  den  gemischten  Handelsgerichten  unterstanden.
  (Vgl.  Inhalt  S.  111.)

In  der  Folge  setzte  die  Türkei  ihre  Bemühungen
urermüdlich  fort,  indem  sie  jede  sich  darbieternde  Gelegeniheit
  wahrnahm,  um  eine  Abschaffung  der  Kapitulationen
  zu  versuchen.  Einen  willkommenen  Anlass  bot
ihr  hierbei  die  siegreiche  Beendigung  des  türkisch-griechischen
  Krieges  vom  Jahre  1897.

Nach  der  allgemeinen  Auffassung  hebt  der  Krieg
alle  zwischen  den  kriegführenden  Staaten  bestehenden
rechtsgeschäftlichen  Verträge  auf,  „soweit  sie  nicht  ganz
oder  in  einzelnen  ihrer  Bestimmungen  gerade  für  den  Fall
des  Krieges  geschlossen  wurden‘  (Näheres  über  diese
Frage  siehe  nächstes  Kapitel.)

Wenn  sich  auch  Ullmann  teilweise  gegen  diese
fast  unbeschränkte  Aufhebung  von  Verträgen  im  Kriegs-I)

  Vgl.  Rausas  S.  494  und  ferner  Art.  10  des  deutsch-türkischen
  Vertrages  vom  26.  August  1800:  „Zollirei  dürfen  in  das
ottomanische  Reich  nach  zollamtlicher  Prüfung  eingeführt  werden:
Drittens:  Effekten  und  Gegenstände  die  unter  der  Adresse  des
Vorstehers  eines  in  der  Türkei  errichteten  deutschen  Generalkonsulates
  eingeführt  werden  und  zu  dessen  persönlichem  Gebrauch
  oder  dem  seiner  Familie  bestimmt  sind,  wenn  diese  Vorsteher
  von  ihrer  Regierung  festbesoldete  Berufsbeamte  sind  und
insoweit  als  die  Einfuhrabgabe  2500  Pi.  jährlich  nicht  übersteigt.“