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für die Kousuln die Vergünstigung geschaffen worden,
alle Gegenstände, die sie für ihren persönlichen Gebrauch
benötigten, zollfrei einführen zu können. Diese
Bestimmung konnte sehr wohl gegenüber den Berufskonsuln
(consules missi), nicht aber auch gegenüber den
Wahlkonsuln (consules electi) eingehalten werden, da
diese ja meist Kaufleute waren und demgemäss bei ihnen
viel cher ein Missbrauch dieses Privilegs vermutet werden
konnte, als bei den Berufskonsuln.
Uın jedes Missverständnis bezüglich der Mutzungsart
der für den Konsul bestimmten Waren zu beseitigen,
erliess die Pforte am 27. Juli 1869 mit Zustimmung der
Mächte ein Reglement, das diese Schwierigkeiten beheben
sollte.
Gemäss dem Wortlaut des Art. 2 wurde die Zollfreiheit
für die handeltreibenden Konsuln auf die Höchstsunme
von 25000 und auf die Mindestsumme von 10000
türkische Pfund festgesetzt. !)
Eine weitere Einschränkung ihrer Privilegien erlitten
die handeltreibenden Konsuln aber auch hinsichtlich
ihrer Gerichtsimmunität, da sie in Handelsangelegenheiten
besonders den gemischten Handelsgerichten unterstanden.
(Vgl. Inhalt S. 111.)
In der Folge setzte die Türkei ihre Bemühungen
urermüdlich fort, indem sie jede sich darbieternde Gelegeniheit
wahrnahm, um eine Abschaffung der Kapitulationen
zu versuchen. Einen willkommenen Anlass bot
ihr hierbei die siegreiche Beendigung des türkisch-griechischen
Krieges vom Jahre 1897.
Nach der allgemeinen Auffassung hebt der Krieg
alle zwischen den kriegführenden Staaten bestehenden
rechtsgeschäftlichen Verträge auf, „soweit sie nicht ganz
oder in einzelnen ihrer Bestimmungen gerade für den Fall
des Krieges geschlossen wurden‘ (Näheres über diese
Frage siehe nächstes Kapitel.)
Wenn sich auch Ullmann teilweise gegen diese
fast unbeschränkte Aufhebung von Verträgen im Kriegs-I)
Vgl. Rausas S. 494 und ferner Art. 10 des deutsch-türkischen
Vertrages vom 26. August 1800: „Zollirei dürfen in das
ottomanische Reich nach zollamtlicher Prüfung eingeführt werden:
Drittens: Effekten und Gegenstände die unter der Adresse des
Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen Generalkonsulates
eingeführt werden und zu dessen persönlichem Gebrauch
oder dem seiner Familie bestimmt sind, wenn diese Vorsteher
von ihrer Regierung festbesoldete Berufsbeamte sind und
insoweit als die Einfuhrabgabe 2500 Pi. jährlich nicht übersteigt.“