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und sonst ohne Vorwissen und Genehmigung der Königl. Reichs Ober Post-Direction abge-
drult würden; so wird hiedurch bekannt gemacht, daß hierüber stets zuvor die Erlaubniß
der Königl. Reichs-Ober-Post-Direction einzuholen ist. Stuitgart, in Königl. Ober-Regie-
rung, Ob. Pol. Depart., den 31. Dec. 1807.
Dekret des Königl. General-Staats-Cassen-Depart. vom Lo. Jan. 1808, den Eours
der Preutsischen Thaler und #tels Stuke betreffend.
Da von mehreren Cameral-Verwaltungen die Preussischen Thaler für 1 fl. 45 kr. und
die #iels Stüke für 35 kr. eingeliefert werden, hingegen nach neueren Verorduungen in
Sachsen und Bayern der Cours derselben auf resp. #fl. 40 kr., und 33 kr. heruntergesezt
worden ist, so wird sämtlichen Cameral-Verwaltern, Cassiers und Steuer-Einnehmern hie-
mit aufgegeben, gedachte Preussische Geld Sorten nicht mehr hoͤher als fuͤr resp. 1fl 40kr.
und 33 kr., anzunehmen, den kleineren Preussischen Münzen an Groschen und Zweigroschen-
Stücken aber in Gemäshe:-#t des allgemeinen Verbots ausländischer Scheidemünze durchaus
keinen Cours zu gestatten.
Pobizei-Verfügung, das Vorfahren der Wagen bei Endigung der Schauspiele betreffend.
d. d. 8. Jan. 1808.
Da bei dem Vorfahren der Wagen bei Endigung des Schaufpiels eine solche Unord-
nung herrscht, daß dadurch offenbar Gefahr sowohl für die Fahrende als Fußgehende ent-
steht, so sieht man sich veranlaßt, um dieser Unordnung abzuhelfen, folgendes zu verordnen:
1) Jeder Wagen, der am Schauspielhaus anfährt, um jemand nach Endigung des
Schauspiels abzuholen, muß sich auf dem gewöhnlichen Plaz in eine Reihe rangiren, und
ist keinem Wagen gestatter, an einem andern Plaze, oder an einer Seitenthüre stille zu hal-
ten, sondern er muß sich in die Reihe der wartenden Wagen in der Ordnung wie er an-
fährt, verfügen.
2) Bei der Endigung des Schauspiels darf kein Wagen aus der Reihe herausfahren,
sondern jeder Wagen muß in der Ordnung vorfahren, wie die Reihe an ihn kommt, nur
wird die zu Handhabung der Ordnung aufgesiellte Policeiwache jedesmal den Namen der
Herrschaft, deren Wagen nach der Reihe vorzufahren hat, laut aufeufen.
3) Solleen aber die abzuholenden Personen bei dem Vorfahren ihres Wagens noch
nicht zum Einsteigen bereit seyn, so muß, um die andern Personen nicht aufzuhalten, der
Wagen sogleich fortfahren, und wieder den lezten Plaz in der Reihe der Wartenden ein-
nehmen.
4) Dieser Verordnung sind alle Wagen, die königliche Wagen und die Wagen der
königl. Familie ausgenommen, ohne sonsten irgend eine Ausnahme unterworfen.
5) Die Kutscher, die diese Berordnung in irgend einem Punkte überschreiten würden,
werden mit 2 kl. Frerel Strafe bestraft werden, sollte aber ihre ordnungswidrige Handlung
noch mit Widersezlichkeit gegen das zur Handhabung dieser Verordnung aufgestellte Polizei-
Personale verbunden seyn, so würde alsdann eine auf solche Fälle gesezte angemessene Lei-
besstrafe eintreten. Stuttgart, den 8. Jan. 180S8. Königl. Policei-Direction.