Nro. 332. 1811. rey
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 6. Juli.
Königl. Verordnung, die Wirkung gesetzmäßiger Strafen berr.
De Se. Könligl. Maje. allergnädlast wollen, daß zwar kein, Steand den VPerbrecher,
##e#r, ihn nach den Gesetzen treffenden Strofe entzieben, diese letztere aber nur auf ihn al-
lein wirken, demnach, wenn er von adelicher Famille seyn follte, diezübetgen Famillen-
Glieder, welche mit ihm einerlel Namen führen, auf kelnerlei= Art an ihrer Ebre kränken,
und diese bestimmt erklärte allerhbchste Willens-Melnung ein für allemal bffentlich bekanns
gemacht werden solle, so wlrd solches hierdurch zur allgemelnen Kenniniß gebracht.
Stuttgart, im Kdnigl. Staals-Ministerlo, den 36. Juni 1881. »»
« Ad Mand. Sacr. Reg. Mag. propr.
Se. Kbnigl. Maj. haben dem wlrklichen Gehelmen Rath und Landvogt am untern
Neckar, Grafen von Waldeck, das Commandeur, und dem Steuerrath dieser Landvogtel,
Hofrath Müller, das kleine Kreuz des Khnigl. Cioil-Werdlenst. Ordens gnädigst zu ver-
leihen geruht. Den 4. Juli 611.
Vermd allerhbchsten Reseeipts vom 4. Juli haben Se. Königl. Maj. dem Ober-
amtmann Wachter von Hellbronn den Charakter eines Reglerungsraths, und dem Steuei=
vath der Landoogtel am untern Neckar, Mäller, den Charak#er eines Hofraths zu erthei-
len, auch den Cameralverwalter Erbe in Hellbrenn zum Tluuler-Hofrath zu ernennen
allergnaͤdigst geruht. *
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