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Diaten- u. Pferde Tarif.
Wildmeister; — Zeugmeister; — Meisterssger - « xsi;30kk-Tük·-aq"——ez»
Buͤchsenspanner; — Ruͤdenmeister - - - — Ifl. Zo kr. u. Futter auf
Hof-Jägerpursch UQ „Q „ "„ "„# „ 1 2 obe Roßlohn.
Marstall.
Ober-Stallmeister - — — 1
Stallmeister - - - — - - - 4 Pferde 1 Kutsche
Ober-Bereuter: - — - - — 3 fl. gokr.
Bereuter - - 35 - - - - 2 fl. zo kr.
Fourage-Inspector; — Ober-Wagen-Inspector u. Marstaller 1 fl. Zo kr.
Reitschmid; — Leib- Kutscher und Leib-Vorreuter - - 1fl. für alles.
Leib-Kneche, und die übrigen Stall-Knechte - - 1fl.
Beilaͤufer oder Vicarier — - - — 40kr.
Land-Diener schaft.
innerhalb ihres Amts-Bezirks.
Kreis: Hauptleute - - 4 - - - 7 fl.
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Kreis-Steuer= Räthe - 2 - - - - fl.
jedoch findet bei beiden diese Anrechnung innerhalb des Kreises für alles und alles.
nur in Faͤllen statt, wo die Parthien vermoͤg hoͤchster Entschei-
dung, die Kosten zu tragen haben.
Ober-Amtleute; — Special= Superintendenten; — Cameral= . erde -
Verwalter, innerhalb ihres Amts-Bezirks — - Sph rde un 9
Forst-Cassiers; — Factors der Eisenwerker, Salinen und Holz- 60 J. alt sind, 1 Chaise.
Gärten; — Kreis-Actuarit; — Ober-Zoll-Verwalter,
Stadt= und Amts= Physici. — Bei diesen hat es übrigens in den fl. 1 Pferd.
Fällen, wo die Commun, Ordnung, und das General, Reser.
vom 3. August 170#y. eine Tare bestimmen, sein Verbleiben.
Gradierschreiber; — Hütten= und Gegenschreiber; — Ober-Um- 2 fl. 1 Pferd auf der
gelder; — Oberzoller rc.; — Werkmeister - - Reise.
Decret der Koͤnigl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthschaftl. Depart. Die Schaͤzungen
der zum Verkauf bestimmten herrschaftl. Gebäude u. Feldgüter betr. d. d. 48. Mai. 1808.
Die Verhandlungen über den Verkauf herrschaftlicher Gebäude und einzelner Feld-
Güterstüke, liefern mehrere auffallende Beispiele, wie tief unter dem wahren Werth die bei
den Subhastationen zu Grund gelegten Schäzungen solcher Objecte öfters stehen, und daß
sogar (was ganz neuerlich erst geschehen ist) die Taratoren ihre früheren, pflichtwidrigen
Schaͤzungen späterhin selbst widerlegen.
Um nun diesem unverantwortlichen Verfahren zu begegnen, wird sämtlichen Königl.
Cameral= Beamten der gemessene Befehl ertheilt, daß sie jedesmal, noch ehe die Verkaufs=
Handlung vorgenommen wird, eine auf Pflichten, von dem Magistrat oder den Vorstehern