Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Anrechnungen gegen die Wald-Eigenthuͤmer pflichtmaͤsig besorgt werden. Sie finden in 
Commun-und Privat-Waldsachen blos bei ganz ausserordentlichen Geschaͤften, insofern diese 
besonders von einer hoͤhern Stelle oder dem Forst: Departement, mit dem ausdruͤklichen Bei- 
saze, daß es auf Unrechts-Kosten geschehe, uͤbertragen werden, Statt, und so auch bei Rug— 
tägen und bei Hundsmusterungen ausserhalb des Wohnorts, wenn die Oberforstmeister auf 
besonderes Ansuchen der Sträflinge und resp. der Hunds= Bestzer, oder um der Entfernung 
von mehr als 3 Stunden willen, die Ruggerichte und Hundsmusterungen, so weit sie ver- 
ordnet sind, ausserhalb ihrer Wohnorte halten. In diesem Falle haben bei Rugtägen außer- 
halb des Wohnorts die Sträflinge die tarifn äßigen Diäten dem Oberforstmeister und den 
übrigen Forst-Bedienten, welche den Ruggerichten ausserhalb ihres Wohnorts beizuwohnen 
haben, zu bezahlen, und eben so bei Hundsmusterungen gusserhalb des Wohnorts die Hunds- 
Besizer alle Kosten, somit auch Diäten und Taggelder in der Maße zu leiden, daß in der 
Repartition derselben diejenige, welche nicht zu ihrem Bedürfnisse, sondern aus Liebhaberei 
und Lurus Hunde halten, Zzmal so stark als die ersten belegt werden. Weshalb besondere 
Bestimmungen und Modisicationen werden festgesezt werden. Die Anrechnungen der Ober- 
Forstmeister sind dabei auf s fl. Zzo kr. für alles und alles, mithin auch für die Pferde regu- 
lirt worden. 
3) Accidenzien, Geschenke und Verehrungen von Amtsuntergebenen und Waldeigenthü- 
mern dürfen ganz und gar nicht statt finden, sind ausdrüklich und bestimmt verboten, und 
jede Contravention hierunrer, sobald sie erwiesen ist, wird mit Cassation vom Amt kund dem 
Verlust aller sonstigen Ehrenämter unnachsichtlich bestrafe, auch soll die Ausflucht, daß die 
Geschenke ohne Vorwissen durch irgend ein Glied der Familie angenommen worden, durch- 
aus nicht als Milderungsgrund gelten, indem jeder Hausvater für die Handlungen der un- 
ter seiner Gewalt stehenden Familien-Glieder und Hausgenossen in dieser Bezlehung zu ste- 
hen hat. Auch fällt die seither communordnungsmäßig bestimmte Gebühr für die Beeidi- 
gung der Hirten und Schüzen mit 15 kr. für die Person ganz hinweg, indem dieses eine 
amtliche Incumbenz ist. 
4) Accidenzien, welche den Oberforstmeistern, so wie auch dem niedern Forst= Personal 
von Communen abgereicht werden, wenn sie auch eine communordnungsmäsige Observanz von 
noch so vielen Jahren für sich haben, und wenn sie gleich inzwischen öffentlich verrechnee 
worden wären, wohin Natural Verehrungen, Herbsterunk, Neujahrgelder u. s. w. gehören, 
dürfen in Zukunft ganz und gar niche mehr statt sinden, und sollen alle ohne Ausnahme 
abgeschaft werden. 
5) Ferner cessiren und sind verboten alle sonstige in forstwirthschaftlicher Hinsicht ohne- 
hin schädliche Accidenzien, sse mögen Namen haben, wie sie wollen, insbesondere vom Aeke- 
rich, für Bau= und Feuerschau, für Erndewiedenschneiden, Ertheilung der Freischeine von 
Fuhr-Hand= und Jagdfrohnen, für die Erlaubniß. Gras in den Waldungen zu mähen und 
Laub zu rechen, von Holz-Berichten, von Verhängen und Wiedereröffnen der Schläge und 
Weidepläze, Pförchnächte, von Rinde, Dorn und Stumpen, vom Waldverbote, Waidgras 
und Waldobst-Genuß rc. welche sämtlich hiemit gänzlich abolirt werden. Auch fällt alles 
Stammgeld von verkauftem Commun und Privat-Holz gänzlich hinweg, und darf nirgends 
mehr an die Forstdiener entrichtet werden.
	        
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