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Geschenke von Subalternen, wie Neujahrsgelder, Einstands- und Kindtaufs-Geschenke
werden, als unwuͤrdig, wie obengedacht, mit Cassation bestraft.
6) Was das subalterne Forst-Personal betrift, fuͤr welches neue fixirte Geldbesoldun-
gen regulirt werden sollen, so fallen auch alle bisherige Aceidenzien und Emolumente derselben
auf gleiche Weise und in gleicher Maße, wie oben in Absicht der Oberforstmetster bestimmt wor-
den, hinweg. Nur bei Verrichtungen ausserhalb ihrer Huth und in dem oben bestimmten Fall
ganz ausserordentlicher Geschäfte, zu deren Uebertragung der Oberforstmeister aber ausdrücklich
höhern Orts legitimirt seyn muß, passiren Diäten, und zwar für alles und alles einem Ober-
förster und wirklichen Hofjäger für sich und das Pferd 2 fl., einem reisigen Förster # fl. Zokr.
einem Gehäg-Bereiter, Beiknecht und Unterförster 1 fl., endlich einem Waldschüzen und.
Jigerpursch täglich 24 kr. Von den Accidentien bleiben ihnen blos zu Erhöhung ihres Dienst-
eifers und Aufmerksamkeit die Rug-Drittheile, und die herkom nlichen Schußgelder; hinge-
gen ihr Anheil an den Commun, Accidenzien, ingleichen alle und jede bürgerliche Beneficien,
fallen, so wie auch bei den Oberforstmeistern ganz und gar hinweg.
Uebrigens versehen Sich Se. Königl Majestät, daß die Oberforskmeister für die
Beförderung der Wald-Cultur die vorzüglichste Sorge tragen, und die Forst-Bediente zu
Bebacheung ihrer dießfallsigen Obliegenheiten nachdrüklich anhalten werden. Nachläßigkei-
ten hiertun werden Se. Königk. Masj. an den höhern, wie an den niedern Forstdienern
ernstlich, und bei offenbarer Zurüksezung der Schuloigkeit mit Cassution zu ahnden wissen.
Wllches alles hiemit zur Richricht und Nüchachtung allgemein bekannt gemacht wird.
Decret. Stuttg. im Königl. Scaats-Ministerio, den 24 Mat. d Mand. Sac. Reg. Maj.
Königkt, Verordnung, die künftige Besezung der Schultheissen-Aemter berreffend.
S. d. 3N18o8.
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst zu befehlen geruhet, daß die Schultheißen-
Seellen in Zusanft nicht mehr durch die Wihl der Gemeinden besezt wer den sollen, son-
dern daß die Königl. Ober-Regierung auf die von den Konigl. Oberämtern zu machende
Vorschläge den am besten qualisteirten zu jeder Schultheißen = Seelle zu ernennen habe.
Sämtliche Kön. Oberämter werden in Gemäzheit dieser allerhöchtrten Verfügung hierdurch
angewiesen, für die Zukunft bei jeder Erledigung einer Schulthetßenstelke drei oder mehrere
Subjecte aus dem Orts-Magistrat oder der Bürgerschaft, welche nach ihrer besten Ueber-
zeugung dazu vorzüglich tauglich siyn dürften, der Königl. Ober-Regierung in Vorschlag
zu bringen, und dabei alle zur Beurtheilung derselben nothwendige Umstände z E. wegen
des Alters, Vermögens, moralischen Charakrers, bisherigen Lebenswandels, Familien-Ver-
bindungen im Ort, und ob sie im Lesen, Schreiben und Rechnen erfahren, auch einen or-
dentlichen Aufsaz zu machen im S.ande seien, zu bemerken, dabei aber unter Bezeichnung
der Bevölkerung einer Schultheißerei und der Lage der Gemeinds-Oekonomie noch besonders.
auszuheben, worinn die bisher mit einer Schultheissenstelle verbunden gewesene Besoldung
und Enolumente bestehem, und welche Anträge sich nach der Localität sinden, um aus den
Gemeinde-Fond eine zu geringe Besoldung angemessen zu erhöhen, sofort die weitere aller-
höchste Verfügung zu erwarten. Was die Schultheißen und Ammänner in den Paterimo-
nial-Aemtern betrift; so sind diese unter obigen Bestimmungen von den Patrimantalherren