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ernannte Orts= Vorsteher dem Königl Souverainetäts-Oberamt anzuzeigen, das die Anzeige
mit seinem allerunterthänigsten Bericht der Königl. Ob. Regierung vorzulegen hat, welcher die
weitere Cognition über die in Frage befangene Besezung gleichfallo übertragen ist. Decretum,
Stuttg. in Königl. Ob. Regierung, Reg. Dep. den 3. Mai 1808. —
Königl. Ob. Regierung, Regim. Dep. Die Bestimmung einiger Geschaͤfts-Verhaͤltnisse
der Koͤnigl. Souverainetaͤts- und der Patrimonial-Beamten betreffend.
Auf die eingekommenen Anfragen, einzelne Geschaͤfts- Verhaͤltnisse zwischen den Koͤnigl.
Souverainetaͤts-und Patrimonial Beamten betreffend, wird hierdurch verordnet:
1) Das Conscriptions Geschaͤft ist unter der Leitung der Koͤn. Kreishauptleute, und der
dazu beorderten Koͤnigl. Offiziere, von den Souverainetaͤts Beamten zu besorgen, welche fuͤr die
einzelne auf die Conseription Bezug habende Geschäfte die Patrimonial-Beamte so weit bei-
zuziehen haben, als es bei Fertigung der Conscriptions-Listen, und in jedem einzelnen Fall, zu
Erhaltung der noͤthigen Notizen, erforderlich ist.
2) Einzelne auf die Steuer-Verhaͤltnisse sich beziehende Beschwerden eignen sich lediglich
fuͤr den Ressort der Koͤnigl. Souverainetaͤts- Beamten, welche sie entweder zu erledigen, oder
der hoͤheren Behoͤrde zur Cognition vorzulegen haben.
3) Die Abhaltung der jährlichen Vogt-Ruggerichte in den ungemischten Patrimonial-
Orten und geschlossenen patrimonialherrschaftlichen Jurisdictions-Bezirken, bleibt den für das
Interesse des Souverains mitverpflichteten Patrimonial= Beamten überlassen; da aber, wo in
einem und demselben Ort Königl. Unterthanen mit patrimonialherrschaftlichen Hintersassen ver-
mischt sind, hat der Königl. Souverainetäts-Beamte die Vogt-Ruggerichte mit Ausschluß
des Patrimonial-Beamten abzuhalten. Decret. Stuttgart, den 14. Mat 1803.
Koͤnin!. Ob. Regier. Regim. Depart.
Königl. Ob. Regier. Reg. Dep. Bestrafung eines Nachläßigkeits-Fehlers.
Vermög einer allerhöchsten Verordnung vom Zo. Mai d. J. ist der Oberamtmann
Schott zu Vaihingen wegen der ihm in der Desertionssache des Jacob Gauß von da zur
Last gefallenen großen Nachlässigkeitsfehler neben einem Verweis mit einer Geldstrafe von
20 Rehlr. belegt worden. Stuttgart, den 2. Jun. 1808.
Königl. Ob. Reg. Regim. Depart.
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, betreff. den
Abschluß der Accise-Rechnungen vom laufenden Quartal. d. d. 2. Jun 1808.
Da bis den 20. d. Mon. die neue Accise-Ordnung in Ausübung kommt, so wird den
sämtlichen Kameral: Verwaltungen aufgegeben, die Ober-Acciser anzuweisen, daß sie die
Einleitung zu treffen haben, ihre und der Unter-Acceiser Rechnungen vom laufenden Quar-
tal auf diesen Termin abschliessen zu können, jedoch ohne in diese Rechnungen die altgewöhn-
liche Accise von Handelsleuten, Fabricanten, Buchhändlern, Apothekern, Materialisten,
Krämern, Professionisten und Handwerkern aufzunehmen, indem zu gleicher Zeit, wenn die
neue Accise-Ordnung ausgehen wird, auch wegen dieser Accise auf das Quartal von Geeorgit
bis Jacobi das weitere verfügt werden wird. Decret. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer,
Depart, der indirect. Steuern, den 2. Jun. 1808.