Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Unterbleibt  die  Anmeldung,  so  sind  die  Vorstände  befugt,  die  Zahl  der
Personen,  für  welche  die  Beiträge  zur  Knappschaftskasse  oder  zur  Krankenkasse
eingezogen  werden  sollen,  nach  ihrem  Ermessen  zu  bestimmen.

Werköbesitzer,  die  ihrer  Anmeldepflicht  vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  nicht
genügen,  haben  außerdem  alle  Aufwendungen  zu  erstatten,  welche  der  Knappschaftsverein
  oder  die  Krankenkasse  auf  Grund  gesetzlicher  oder  satzungsmäßiger
Vorschrift  in  einem  vor  der  Anmeldung  durch  die  nichtangemeldete  Person  veranlaßten
  Unterstützungsfalle  gemacht  hat.  Auch  ist  zulässig,  die  Unterlassung
der  Anmeldepflicht  wie  der  Abmeldepflicht  durch  die  Satzung  mit  einer  Geldstrafe
bis  zu  zwanzig  Mark  zu  belegen.

43.

Die  Werksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Mitgliederbeiträge,  etwa  vorgeschriebene
  Eintrittsgelder  und  auf  Grund  der  Satzung  verhängte  Ordnungsstrafen
von  den  bei  ihnen  beschäftigten  Personen  einzuziehen  und  zugleich  mit  ihren
eigenen  Beiträgen  zu  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zeitpunkten  an  die  vorgeschriebenen
  Stellen  abzuführen.  Sie  haften  für  die  Einziehung  und  Abführung
der  Beiträge,  Eintrittsgelder  und  Ordnungsstrafen  der  beitrittspflichtigen  Mitglieder
  wie  für  eine  eigene  Schuld.

Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  sich  ihre  Beiträge,  etwaige  Eintrittsgelder
und  auf  Grund  der  Satzung  verhängte  Ordnungsstrafen  bei  den  Lohnzahlungen
einbehalten  zu  lassen.  Die  Einbehaltungen  für  die  Beiträge  sind  auf  die  Lohnzahlungszeiträume,
  auf  welche  sie  entfallen,  möglichst  gleichmäßig  zu  verteilen.

44.

Die  im  §  43  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Leistungen  zu  den  Knappschaftskassen
  und  zu  den  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  können  auf  vorgängige  Festsetzung
  durch  das  Oberbergamt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen
  werden.

Durch  Einlegung  der  nach  §  70  Abs.  2  und  3  zulässigen  Rechtsmittel
wird  die  Zwangsvollstreckung  nicht  aufgehalten.

Rückständige  Beiträge,  Eintrittsgelder  und  Ordnungsstrafen  verjähren
binnen  zwei  Jahren  nach  der  Fälligkeit.

45.

Erscheint  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  eines  Knappschaftsvereins  oder
einer  besonderen  Krankenkasse  (§  5)  durch  andauerndes  Sinken  auf  eine  für  diese
Leistungsfähigkeit  nicht  ausreichende  Mitgliederzahl  oder  aus  anderen  Gründen
derart  gefährdet,  daß  im  Wege  des  9  41  eine  dauernde  Abhilfe  nicht  mehr  zu
erwarten  ist,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  den  Knappschaftsverein  oder  die  Krankenkasse
  auflösen  und  die  Mitglieder  einem  anderen  Knappschaftsverein  oder  einer
anderen  Krankenkasse  mit  der  Maßgabe  überweisen,  daß  gegen  den  letzteren  Verein
  aus  der  bei  dem  aufgelösten  Vereine  verbrachten  Beitragszeit  Ansprüche  nicht

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