Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 31 1808. a57 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakk. 
Samstag, 09 Jul. 
  
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Verordnung, die Errichtung von Zwangs-Arbeltshäusern in den Kreisen des Könfgreichs betr.. 
Um den ergangenen Verordnungen in Beziehung auf die LandesPolizei-Anstaltem 
mehr Nachdruk und Wirksamkeit zu verschaffen, haben Se. Königl. Majest. befohlen, 
daß in jedem der zwölf Kreise des Königreichs ein Zwangs= Arbeitshauß errichtet werdem 
soll. Diese Zwangs= Arbeirshäuser sind 
1) dazu bestimmt, Bettler und Müßiggänger zur Arbeit anzuhalten, Personen ohne' 
Heimwesen darin aufzunehmen, Verbrecher nach erstandener Strafzeit noch unter polizeilicher- 
Aufsicht beizubehalten, bie sie tin: Unterkunft sinden; endlich wird auch die Anstalt damic- 
verbunden werden, daß einzelne Orts-Arme daselbst Arbeit, theils in besondern Spinnstu- 
ben, rheils so finden, daß ihnen auch außer dem Haus Arbeit gegeben, und dadurch Gele- 
genheit zu einigem Verdienst verschaft wird. 
2) Die Zahl der aufzunehmenden Personen wird vorläufig auf sc bis 66 angenommen. 
3) Di. Arbeit selbst wird in Spinnen von Baumwolle, Schaafwolle, Flachs und Hauf'“ 
bestehen. Wo sich nicht gleich Anfangs Personen finden, welche das Material zur Spin- 
nerei auf ihre Kosten liefern, und den Arbeitslohn bezahlen, da wird die Spinnerei auf’ 
Rechnung des Instituts betrieben. 
d4) Was die Kost betrift, so wird eine Einrichtung zur Zubereitung der Rumfordiz 
schen Suppe getroffen, welche dann auch die Armen außer dem Haus sich erkaufen können. 
5) In Absicht auf die innere Einrichtung ist wo möglich ein mit einem geschlossenem: 
Hof versehenes Local auszumitteln, um die gezwungenen Arbeiter von Zeit zu Zeit die fris- 
sche Lufe genießen zu lassen. In dem Hause selbst wird eine Wohnung für den Inspector, 
sodann zwei Arbeits= zwei Schlaf= zwei Krankenzimmer und zwei Zimmer für frelwilligs 
Arbeiter, zur Absonderung der Geschlechter eingerichtet werden. 
65) In Hinsicht auf Vorsteher und Officianten wird 
a) eine Commission, bestehend aus dem Kreishaupemann, dem Kreis: Steuerrarh und 
dem Oberamtmann des Orts, angeordnet, welche die Aufsicht über das Instktut hu-- 
ben, dasselbe von Zeit zu Zeit visttiren, die Admini Kration leiten, und in Anstands-- 
(llen, an. Königl. Ober-Regierungs= und Ober-Lan##es-Oeconomie-Colleqium ,jee
	        
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