Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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nebst dem Amtssiegek verschlossen zuzustellem Auch haben bei Vornahme einer obrigkeitlichen 
Versieglung inn Hause eines Notars die dazu beauf-ragten Personen diese Urbergabe an die 
Srts Obriekeit zu besergen, welche sodann die Protekelle aufzubewahren, das Siegel aber an 
Unser Kön. Ober: Appellations= Tribunal einzusenden hat. 
S. 31. Bei Ausfertigung der Rotariats= Instrumente, welche den Partien zu ihrem 
Gebrauche übergeben werden, dient das Protokell zur Grundlage. Sie dürfen daher, bei 
Strafe der Ungültigkeit keinen Umstand enthalren, der sich nicht in dem Protokolle befin- 
der, eder etwas wesentliches auslassen, welches das Protokoll erwähnt, und wenn gleich 
den Notarien nicht verwehrt ist, zu mehrerer Deurlichkeit eine zwekmässigere Ordnung, als 
das Protekoll verstattete, in dem Insirumente zu beobachten, so muß doch im wesentlichen 
eine genaue Uebereinsiimmung zwischen beiden herrschen, und besonders der Vortrag der 
Partien mit ihren eigenen im Protekolle aufgezeichneten Worten in das Instrument aufge- 
kumenen werden. 
V. 3a. Die Einrichtung und Form der Instrumente ist im wesentlichen die nämli- 
che, wie die in § 27. und 238. bei den Protokollen vorgeschriebene. Sie enthalten im 
Eingange die christliche Jahrzahl, das Jahr Unserer Königl. Regierung, den Tag, die 
Stunde, den Ort und den Plaz der vorgenommenen Handlung, den Vor= und Zunamen der 
requirirenden Partien und der adhibirren Zeugen, dann das Ersachen und die Absicht der 
Interessenten, den Hergang der Handlung, selbst mit allen zur Sache gehörigen Umständen, 
Schlusse die geschehene Verlesung und Genehmigung, und wie vielfach das Instru- 
#ink ausgefertigt sei, worauf die Unterschrift des Rotars aks „Königl. Württembergischer 
mmatriculirter zu dem vorgeschriebenen Acte requirirter Notar“ und der Zeugen, nebst Bei- 
drükung des Notariats-Amts Siegels folgt. 
#. 33. Abkürzungen und Abänderungen dürsen in dem Instrumente selbst nicht vor- 
kommen, und sind dabei die bei dem Protokolle H. 27. ertheilten Vorschriften auf das ge- 
naueste zu beobachten. 
34. Bei Ausfertigung der Instrumente haben die Notarien ssch des erforderlichen 
Stemvelpapiers zu bedienen, im Unterlassungsfalle aber die in der Stempel- Ordnung festge- 
sezte Strafe aus ihren eigenen Mitteln zu erlegen. 
. z5. Nir dersenige Notar, welcher das. Protokoll aufgenommen hat, kann des 
Instrument ausstellen, und nach seinem Tode ein Dritter auf vorgänzgig nachgesuchte und 
erhaltene Erlaubniß der Obrigkeir. 
Ein Instrument über Testamerte oder Verordnungen, die erst nach dem Tode eines 
Interessenten eintreten sollen, darf ohne ausdrükliche Einwilligung des Disponirenden bei 
feinen Lebzeiten keinem Dritten ausgefertigt werden. 
G. 36. Die Notarien sind verbunden für jeden durch ihre Nachläßigkeic, besonders durch 
Hintansezung der in Unserer Kön. Norariars= Ordnung enthaltenen Verschriften den Par- 
tien zugesagten Schaden zu haften, und sollen noch überdieß, nach der Größe des ihnen 
dabei zur Last fallenden Versehens mit empfindlichen Strafen belegt werden. 
37. Begeht ein No ar vorsägliche Unrichtigkeiten bei Ausübung seines Ames, und 
wird nach angestellter Untersuchung derselbe schuldig erfunden, so ist er nebst der Cassation. 
mit einer der. Größe des Vergehens angemessenen Strafe zu belegen.
	        
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