Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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33. Die Notarien sind schuldig, bis zur Promulgation einer eigenen Tare sich 
mit den hergebrachten Gebuͤhren zn begnuͤgzen, und sich dabet nach der Vorschrift des Lande 
rechts Thl. i. Tit. 0. zu richten, und zwar bei der in diesen Berordnungen bemeldten Strafe. 
Ohne die ordnungsmäßigen Gebuhren erhalten zu haben, sind sie nicht schuldig, die 
ausgefertigten Instrumente und Ulkunden auszuhändigen. So gegeden, S#uttgart, im Kön. 
Staats= Mintsierium, den 25. Okt. 1808. Ac AKtand. S. Reg. Maj, 
Kéönigl. General-Rescript der Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirecten 
Steuern, an alle Ober-und Cameral-Beamte, die Zoll-und Handels-Verfüzungen gegen 
die Großherzogl. B.densche Kande betr. o. d. 31. Okt. 1808. 
Duech die von Seiten der Großherzogl. Badenschen Regierung getroffenen, den Hau- 
del Unserer Königl. Unterthanen beschränk nden, und ausdrüklich gegen denselben gerichteten 
Zoll= und Handels Verfügungen sehen Wir Uns veranlaßt, folgende Anordnungen zu treffen: 
I) Die Einfuhr des Badenschen Weines, Branntweins und Essigs ist ohne Ruksicht, 
eb der Kauf daruber schon geschlossen ist, oder nicht, gänzlich verboten, und jeder, der dage- 
gen haudest, wird neben der Confiscation noch mit einer Strafe von 10 Reichsthaler in je- 
dem einzelnen Falle, und ein in Königl. Diensten stehender Beamter oder Unter-Officiant, 
der sich einer Uebertretung dieses Verbots oder auch nur einer Connivenz gegen andere schul- 
dig machen sollte, wird mit der Kassations= Srrafe belegt. · ’ 
2) Die Badenschen Weine, die durch das Reich gehen, sind einem Durchgangs-Zo 
von Fuͤnf Gulden vom Eimer unterworfen. 
3) Die Ausfuhr der Haus-Asche, der Kohleu und Gerber-Lohe, der Krapp-Wur- 
zeln, der Oehlsaamen, des Salzbözigs zum Düngen, der Hafner= und anderer Erden, der 
Eisen-Erze, Masseln und alten Eisens, und der Mutterschweine aus den Würkttembergi= 
schen in die Badensche Lande ist durchaus verboten. 
4) Hausaische, Kohlen und Gerberlohe dürfen aus dem Badenschen in die disseitigen 
Staaten frei eingeführt werden. « 
5) In Bestehung auf M cchsen, fette Schweine, Schaafe, Ziegen und Esel aber 
wird verordnet, daß deren Einfuh: aus den Badenschen Landen Zgänzlich verboten seyn soll. 
0) Eben der Zoksaz von fünfzehn Kreuzer, welcher an den Badenschen Grenz-Zoll- 
stätten neben dem bisherigen jenseitigen Zoll von allen Gütern, rohen Produkten, Materia- 
lien und F brik#uüten aller Ar-, die von Württewberg oder nach Württemberg die Badensche 
Gränze passiren, bezablt werden muß, ist geges alle und sede Güter in Anwendung zu 
bringen; welche aus Baden in die Königl. Staaten, oder aus diesen in die senseteigen 
Lande gehen, so daß also von diesem Gut neben dem in der Königl. Zoll-Ordnung bestimm: 
ten Ein und Ausgangs-Zoll vom Centner, Scheffel oder Stük, noch weitere Fünfzehen 
Kreuzer zu erheben sind 
In Absscht der Transsto: Güter (mit Ausnahme des Weins) so wie des Floß Hotzes, 
bleibt es jedoch bei den bisherigen Verordnungen. « 
7)DenBadenschenUnterthamndarfdasHausirenindenKönigLStaatennicht-er- 
lanbtwerden,wiedannüberhauptallesHaUsirönmitBad-e-.IschenExcodicktenoderFabri- 
katen bei Confiscations= Strafe verboten ist.
	        
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