Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Gegenwart die Passagiers vor dem Kön. Posthause nach der Rummer des vorge, 
rachten Billets ordnungemässig einsizen, und es bleibt dabei dem Post-Beamten auf das 
strengste, den Conducteurs aber bei 5% fl. ohnabläsiger Strafe für den ersten Fall, für den 
weitern aber bei Dienst: Entsezung untersagt, unter keinem Vorwand zu gestatten, daß, wie 
man mißfällig hat bemerken müssen, zuweilen Passagiers vor andern Häusern als der Post, 
z. B. Wirths-und Privathaͤusern oder gar ausser dem Sctadr-Thor einsteigen, wodurch 
der Wagen auf eine hoͤchst unschikliche Weise bald hie und da anhaͤlt, und uͤberhaupt die 
Bequemlichkeit und gute Ordnung gestoͤrt Lird Eben so wird 
den Conducteurs bei ebenmäßiger Strafe, wiederholt eingeschärft, sich nicht beigehen zu 
lassen, sogenannte blinde Passagiers unter Wegs aufzunehmen, selbst nicht, wenn diese ver- 
sicherten, auf der nächsten Station sich einschreiben lassen zu wollen, indem durchaus nie- 
mand in den Postwagen gehört, als wer sich durch sein Billet legitimiren kann, und vor 
der Peost ein= und aussteigt. 
. 7. 
Sollte es sich auch ereignen, daß durch die weiterher eingetroffene Passagiers, die auf 
der Station eingeschriebene im Pestwagen nicht sämtlich Plaz fänden, so müssen die Pas 
sagiers mit den lezten Nummern sich gefallen lassen, zurükzustehen, jedech ist das Postamt 
schuldig, wenn dieser ausgefallenen Passagiers wenigstens 3. an der Zahl sind, denselben 
gegen den Dostwagen-Tax eine Bei-Chaife zu ihrem Fortkommen zu geben. Weniger als 
3 Personen können aber auf diese Vergünstigung keine Ansprüche machen. 
8. 
Das Königl. General-Postamt und die übrigen Königl. Ober-Post-Aemter werden 
für die genaue Vollziehung dieser Verordnung, der sie selbst pünktlich nachzuleben haben, 
für ihre untergeordnete PostAemter verantwortlich gemacht, und ihnen die erforderlichen 
Plaz-Billets zur Austheilung an jsene hiebei zugefertigt. % 
Die Königl Oberämter haben aber insbesondere die Landreiter, denen hiemit 3 der be- 
stimmten Strafe zugesichert ist, anzuweisen, uber die Beobachtung des Inhalts ad O. 5. 
und 6. ein wachsames Auge zu haben. Stuttgart, den 25. Oct. 1808. 
Königl. General-Staatskassen-Depart. Die Abrechnungen mit der Kreis-Kasse über die 
bis ult. April 1808. bezahlte Inwaliden-Gelder betr. 
Da es norhwendig ist, daß über die bis ult. April 13oS.# für Rechnung der bisheri- 
gen Kreis-Kasse bezahlte Invaliden-Gelder, ohne Verzug die Abrechnung mit gedachrer 
Kasse getroffen, und sofort die Quittungen von derselben zur Königl. General-Steuerkasse 
eingesendet werden; so haben die betreffenden Stellen dieses ungesäumt zu beobachten. Stun- 
gart, den 4. Nov. 1808. 
Decret Königl. Forst-Depark. an sämtliche Königl. Oderforst-Aemter, die Rug-Täge betr. 
Die Königl. Oberforst= Aemter werden hierdurch angewiesen, ungesäumten Berichr zu 
erstatten, wann der lezte Rugtag in jedem Ober-Forst abgehalten worden sei Decret in 
Königl. Forst-Departemem, den 3. Nov. 189038. «
	        
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