Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

4 
haben wollen, zu beziehen, von den in jedem Ort befindlichen auswaͤrtigen Personen ist alle 
Jahre auf diesen Tag eine Zählung zu veranstalten. Die Notizen in Ansehung der Orts- 
angehörigen können gröstentheils aus den Familen-Registern ausgehoben werden. 
XIII) An die Fertigung der Orts-Bevölkerungs Tabellen, wozu gedrukte Tabellen von 
den Hof= und Konzlei: Buchdrukern Gebrüder Mäntler zu nehmen sind, ist jedesmal gleich 
in den ersten Tagen des Januars Hand anzulegen, und dieses Geschäft so zu beschleuni- 
gen, daß innerhalb desselben Monats die Tabellen über alle Ober= und Souverainetäts-Aem- 
ter des gesammten Königreichs bei dem Ober-Policei-Departement der Königl. Ober-Regie= 
rung unfehlbar einkommen. Sollten wider Erwartung am lezten Tag des Januars von ei- 
nem oder dem andern Kreisamt die Tabellen nicht eingelangt seyn: so wird man dieselben 
auf Kosten der Schuldhaften durch eigene Boten abholen lassen. 
Da übrigens vorauszusehen ist, daß für das nächstkünftige Jahr 180#8. wegen der noch 
erforderlichen Verbereitungen die Einsendung der Tabellen nach der neuen Vorschrift inner- 
halb jenes Termins nicht erfolgen kann: so wollen Wir für dißmal unter Röksichtnehmung 
auf die zur Einrichtung der neuen Familien-Register gestattete sechsmonatliche Zeitfrist den 
30. Jun. des künftigen Jahrs ausnahmsweise als den Tag, auf welchen sich die Bevölke- 
rungs-Tabellen dieses Jahrs zu beziehen haben, bestimmt, und den 3r. Jul. als den läng- 
sten Termin, innerhalb dessen dieselben eingeschikt seyn sollen, festgesezt haben. Daran 2c. 
Stuttgart, in Kön. Ob. Regier. Ober-Policei-Departement, den 43. Dec. 130# 
Ad Mand. Sacrza Regiæ Maj. 
C. D. an sämtliche Oberämter der vormaligen sogenonnten Alt= und Neu-Württembergischen Lande. 
« d. d. 17. Dec. 1807. 
Da mit dem 1. Jenner 18308. die allgemeine Brand, Versicherungs-Anstalt für das 
ganze Königreich ihren Anfang nimmt, und es daher nöthig ist, daß die Rechnungen der 
bis daher in Alt= und Neu-MWürttemberg bestandenen besonderen Brandversicherungs-Cassen 
gehörig geschlossen werden: so erhalten hiemit sämtliche Oberämter gedachter vormals Alt- 
und Reu-Württembergischen Lande den gemessensten Befehl, gleich nach dem 1. Jenner ##88. 
alle rükständige Forderungen an eine oder die andere dieser Cassen, folglich alle noch nicht 
einberichtete vor dem 1. Jenner rzos. vorgekommene Brandfälle bei der Königl Ober-Re- 
gierung Ober Policei= Depart und zwar längstens bis Lichtmeß 1808. einzugeben, indem 
nach Berfluß dieses Termins keine Forderung mehr angenommen wird. 
Eben so wird den in einigen der neuesten Koͤnigl. Staaten vormals bestandenen Sepa- 
rat: Brand-Bersicherungs-Gesellschaften, deren Verbindung nicht schon früher aufgelöße 
worden ist, aufgegeben, ihr Rechnungswesen dermassen zu schliessen, daß sie noch alle Schul- 
digkeiten der BrandVersicherungs-Cassen bis zum 31. Dec. 1807. in möglichster Bälde 
berichtigen, und dadurch die Einleitungen zu Einführung der allgemeinen Brand Versiche- 
rungs-Casse fürs ganze Königreich auch ihres Orts erleichtern. Decrezum, Stuttgart, den 
17. Dec. 1807. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
1) Ju der hofgerichtlichen, hieher gewiesenen Appellations" Sache von Urach, zwischen 
Johann Jacob Berstecher; Conrao Gollmer und Jakob Friedrich Baur, Kl. Appellanten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.