Full text : Lesebuch für die katholischen Volksschulen des Regierungsbezirks Düsseldorf. Dritter Teil: Oberstufe. (3)

3

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.

Juli  1914  bis  inschieilih  26.  April  1916  eingetreten  ist.
am  1.  Mai  1
b)  wenn  der  Bilpann  des  Wechsels  am  29.  April  1916
oder  später  eintritt.
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
  nach  den  obigen  Vorschriften  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch
dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Versangen  ist  durch  den
Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,
für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte
Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen
  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.
Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
  hinter  „Betrag  des  beigesügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Vekzugshziusen.  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich

........  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  behahnen
  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung
des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen
verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber
wegen  ues  nicht  gczahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der
Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder
Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.
  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,
deren  Protestfrist  am  31.  Jannar  oder  1.  Mai  1916  (AUbs.  B)  obläuft.
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  -enderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Januar  1916.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
raetke.