Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departementé. 
1. Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung in Betreff der Ausfertigung, Verzinsung und Einlösung der von der Ablösungs- 
kasse auczustellenden Obligationen. (Mit Beilagen I. II. und III.) 
Unter Bezugnahme auf Art. 4 des Gesetzes in Betreff der Beseitigung der auf dem 
Grund und Boden ruhenden Lasten vom 14. April 1848 (Reg.Blatt S. 165) und §. 27 
der Instruktion für die Verwaltung der Ablösungskasse vom 1. September 1848 (Reg. Blatt 
S. 413) werden hiemit die zu allgemeiner Kenntnißnahme sich eignenden näheren Bestim- 
mungen über die Ausfertigung, Verzinsung und Einlösung der Obligationen bekannt gemacht, 
welche den Privat-Berechtigten, sofern sie von der ihnen durch das Gesetz in Betreff der 
Freigebung der Theilnahme an der Ablösungskasse vom 13. Juni 1849 (Reg. Blatt S. 177) 
eingeräumten Befugniß zur Verzichtleistung auf die Vermittlung der Ablösungskasse Ge- 
brauch nicht gemacht haben —, und den diese Vermittlung anrufenden öffentlichen Körper- 
schaften für die nach dem Gesetze vom 14. April 1848 und nach den Gesetzen über die Be- 
seitigung der Ueberreste älterer Abgaben und in Betreff der Erläuterung und theilweisen 
Abänderung einiger Bestimmungen jenes ersteren Gesetzes vom 24. August 1840 (Reg. Blatt 
S. 480 und 485) der Vermittlung der Ablösungskasse unterliegenden Gefälle auszustel- 
len find. 
1) Sowohl die auf den Inhaber als die auf den Namen lautenden Verschreibungen 
werden in Abschnitten von 100, 200, 300, 400, 500 und 1000 Gulden, und zwar nach 
den beigefügten Formularen I. und III. auf je einen Bogen Papier, mit Wasserzeichen und 
Randverzierungen versehen, ausgestellt, gestempelt und von den in den Formularen angege- 
benen Beamten handschriftlich unterzeichnet. 
2) Den Schuldverschreibungen auf den Inhaber werden auf einem besonderen Bogen 
nach dem Fermulare 11. 25 Jahreszins-Coupons beigelegt, welche mit derselben Serie, 
Litera und Nummer wie die Obligation bezeichnet, gestempelt und mit dem sac simile des 
Kassiers vexsehen find.
	        
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