Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Beilage zu Nto. 57. 
General-Rescript an saͤmtliche Koͤnig. Stabs- und Cameral-Beamte, den Tabakshandel 
im Koͤnigreich betreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛt. ꝛc. ꝛc. 
Da Wir zu Veminderung der auf der Staats-Casse liegenden Lasten, und um die 
zu Bestreitung der Staats-Bedürfnisse erforderlichen Mittel mit der möglichsten Schonung 
des Grund-Eigenthums, und der damit in Verbindung stehenden landwirthschaftlichen Ge- 
werbe aufzubringen, für nothwendig finden, die Quellen der Stagts-Einnahmen durch in- 
directe Auflagen auf Gegenstände des Lurus zu vermehren, so haben Wir den Tabaks-Han- 
del in Unserem Königreich nach den, in der Anlage enthaltenen Bestimmungen einer eige- 
nen Regie unterworfen, und dabei verordnet, daß jährlich ein ansehnlicher Theil des Er- 
trags derselben zur Ablosung der Staats-Kassen-Obligationen verwendet werden soll. 
So wie hiedurch den Staaks Glaubigern der Weg zu Einlesung ihrer Capitalien er- 
öfnet, und den wucherlichen Speculationen mit den Staats-Papieren eine Grenze geseze 
wird, so haben Wir bei dieser Regie keineswegs die Absicht, dem Handelstande den Hand- 
und Detail:Verkauf, zu welchem er bisher berechtiget war, zu entziehen, noch ihm die Ge- 
legenheit, mit diesem Artikel einen Zwischen Handel in das Ausland zu treiben, zu beneh- 
men, noch auch die, in Unsern Staaten befindliche Tabaks-Fabriken in ihrem Gewerbe zu 
stören; vielmehr haben Wir solche Anordnungen getroffen, daß auch diese Zweige des Ge- 
werbs= Fleisses Unserer Unterthanen fortan bestehen, und zu immer größerem Fler ge- 
brache werden können. 
Die von Uns angeordnete Regie wird sich allein auf den Groß-Handel für den in- 
nern Verbrauch und die Bedürfnisse des Handelsstandes beschränken, und nach der Einrich- 
tung, die Wir diesem Insticute gegeben haben, wird neben den Vortheilen für die Staats- 
Casse zugleich dem Publikum ohne eine lästige Preiß: Erhöhung eine ausgesuchte, der Ge- 
sundheic unnachtheilige Waare zelie fert werden. 
Die hierüber entworfenen, in der beiliegenden General-Verordnung enthaltenen Geseze 
sind nun unoerweilt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Ihr die Ober-Beamte habt da- 
her sämtliche in euern Amts-Distrikten befindliche Kaufleute und Krämer, so wie ihr, die 
Cameral= Beamte, die Zoller, Acciser, Waag = und Lagermeister, Zoll-Visitatoren und 
Frachefahrer von dem Inhalt und der Absicht dieser neuen Verordnung umständlich zu be- 
lehren, und ihnen die Befolgung derselben nachdrücklich einzuschärfen, auch nicht nur selbst 
uͤber deren Beobachtung zu wachen, sondern auch die Orts-Vorsteher, Magistrate und 
Polizei-Aufseher ernstlich hiezu anzuhalten, indem jede Nachläßigkeit nach der Strenge der 
Geseze bestraft werden wird. 
Alle diesen Gegenstand betreffende allgemeine Angelegenheiten, Straffälle und andere 
Anfragen sind an die von Uns aller nädig# niedergesezte General= Direction der Königl. 
Tabaks Regie einzuberichten, und ist den Anordnungen und Befehlen derselben pflichtmäst-
	        
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