Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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in  Zinsen  und  Kapital  waͤhrend  des  Zeitraums
  ron  30  Jahren  zu  bewerkstelligen.
Sollen  jedoch  sämtliche  Staato-Schulden  zur
Verfallzeit  pünktlich  bezahlt  werden,  so  hat
die  Staats-Schuldentilgungs-Kommisston,
wegen  der  einzuldsenden  Kasse=  Tratten  und
zu  tilgenden  Passiv:  Rückstände,  in  den  ersten
  Jahren  weit  mehr  zu  leisten,  als  die
von  Uns  ihr  jährlich  angewiesenen  Fonds  betragen.
  Wir  gestatten  demnach,  daß  sie  die
bercits  im  Umlauf  gesezten  Staato-Kasse.  Tratten
  und  Staate  Obligationen,  nach  vorläusiger
  Uebereinkunft  mit  den  Inhabern  derselben,
  gegen  andere  verzinsliche  Staats-Schuldentilgungs
  Tratten  und  andere  Staats-Schuldentilgungs
  Obligationen  und  Staats-Schuldscheine
  auswechele;  jedoch  dergestalt,  daß  sich
die  allgemeine  Stcaars:  Schuld  von  Jahr  zu
Jahr  verhältnißmässig  um  so  viel  vermindere,
als  zur  gänzlichen  Tilgung  derselben  in  dem
festgesezten  Zeitraume  von  Zo  Jahren  erfodert
wird.

VIII.  Die  Staats-Schuldentilgungs-Kommission
  wird  auf  mehreren  Pläzen  im  Königreiche,
  vorzüglich  aber  in  Augsburg,  Cindau,
  Nürnberg,  Memmingen,  Baireurh,
  Ansbach,  Bamberg,  Regensburg,
  Passau,  Salzburg  c.  Korrespondenten
  aufstellen,  welchen  sie  auf  diesen
Pläzen  die  Besorgung  ihrer  Geschäste  übertraͤgt.


IX.  Das  Personal,  welches  Wir  zu
dieser  Schuldentilgunge=  Kommission  ernennen,
  bestehe:

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Aus  einem  Borstande,  der  zugleich  bei  Unserm
  geheimen  Finanz-Ministerium  in
Gegenständen,  die  auf  die  Staats=Schuldentilgung
  Bezug  haben,  den
Vortrag  Hat;  —

Aus  einem  General-Koneroleur;

—  zwei  Assessoren,  zugleich  Kontroleurs;

einem  Haupt-Buchhalter;

—  zwei  Buchhaltern:

einem  Kassier;

einem  NebenKassier;

zwei  Sekretärs;

—  sechs  Kanzellisten;

—  zwei  Geldzählern,  und

—  zwei  Boten.

Der  Vorstand,  der  General-Kontroleur,
die  zwei  Komroleurs  und  der  Haupe-Buchhalter
  bilden  ein  Kollegium,  und  halten  über
alle  Vorfälle  ordemliche  Sizungen.  Ihre
Stimmen  werden  in  ein  Protokoll  aufgenommen,
  dieses  aber  zur  Beurkundung  ordentlicher
  Geschaͤfts-Fuͤhrung  gehoͤrig  aufbewahrt.


X.  Zu  der  im  1.  F.  erwaͤhnten  Liquidation
  derjenigen  Staats--Schulden,  welche
derselben  noch  zu  unterwerfen  sind,  werden
Wir  eine  besondere  Schulden:  Liquidations=Kommission
  unverzüglich  anordnen,  und  diese
mit  einer  eigenen  Instruktion  für  ihre  Geschäfts-Führung,
  für  die  Ausscheidung  des
Landes-Autheils,  worauf  die  Schuld  hopothezirt
  it,  für  die  Numerirung  der  Staats-Schulden:
  Obligationen  u.  s.  w.  versehen.
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