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in Zinsen und Kapital waͤhrend des Zeitraums
ron 30 Jahren zu bewerkstelligen.
Sollen jedoch sämtliche Staato-Schulden zur
Verfallzeit pünktlich bezahlt werden, so hat
die Staats-Schuldentilgungs-Kommisston,
wegen der einzuldsenden Kasse= Tratten und
zu tilgenden Passiv: Rückstände, in den ersten
Jahren weit mehr zu leisten, als die
von Uns ihr jährlich angewiesenen Fonds betragen.
Wir gestatten demnach, daß sie die
bercits im Umlauf gesezten Staato-Kasse. Tratten
und Staate Obligationen, nach vorläusiger
Uebereinkunft mit den Inhabern derselben,
gegen andere verzinsliche Staats-Schuldentilgungs
Tratten und andere Staats-Schuldentilgungs
Obligationen und Staats-Schuldscheine
auswechele; jedoch dergestalt, daß sich
die allgemeine Stcaars: Schuld von Jahr zu
Jahr verhältnißmässig um so viel vermindere,
als zur gänzlichen Tilgung derselben in dem
festgesezten Zeitraume von Zo Jahren erfodert
wird.
VIII. Die Staats-Schuldentilgungs-Kommission
wird auf mehreren Pläzen im Königreiche,
vorzüglich aber in Augsburg, Cindau,
Nürnberg, Memmingen, Baireurh,
Ansbach, Bamberg, Regensburg,
Passau, Salzburg c. Korrespondenten
aufstellen, welchen sie auf diesen
Pläzen die Besorgung ihrer Geschäste übertraͤgt.
IX. Das Personal, welches Wir zu
dieser Schuldentilgunge= Kommission ernennen,
bestehe:
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Aus einem Borstande, der zugleich bei Unserm
geheimen Finanz-Ministerium in
Gegenständen, die auf die Staats=Schuldentilgung
Bezug haben, den
Vortrag Hat; —
Aus einem General-Koneroleur;
— zwei Assessoren, zugleich Kontroleurs;
einem Haupt-Buchhalter;
— zwei Buchhaltern:
einem Kassier;
einem NebenKassier;
zwei Sekretärs;
— sechs Kanzellisten;
— zwei Geldzählern, und
— zwei Boten.
Der Vorstand, der General-Kontroleur,
die zwei Komroleurs und der Haupe-Buchhalter
bilden ein Kollegium, und halten über
alle Vorfälle ordemliche Sizungen. Ihre
Stimmen werden in ein Protokoll aufgenommen,
dieses aber zur Beurkundung ordentlicher
Geschaͤfts-Fuͤhrung gehoͤrig aufbewahrt.
X. Zu der im 1. F. erwaͤhnten Liquidation
derjenigen Staats--Schulden, welche
derselben noch zu unterwerfen sind, werden
Wir eine besondere Schulden: Liquidations=Kommission
unverzüglich anordnen, und diese
mit einer eigenen Instruktion für ihre Geschäfts-Führung,
für die Ausscheidung des
Landes-Autheils, worauf die Schuld hopothezirt
it, für die Numerirung der Staats-Schulden:
Obligationen u. s. w. versehen.
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