Full text : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

Achter  Abschnitt.
Gewaͤhr  der  BVerfassung.

8  138.

1.  Zusage  des  Königs  und  Regierungsverwesers
bei  dem  Regierungsantritte.

Der  Thronfolger  hat  bei  dem  Antritte  der  Regierung,  in
Gegenwart  des  Gesamtministerii  und  der  beiden  Präsidenten  der
letzten  Ständeversammlung,  bei  seinem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,
  daß  er  die  Verfassung  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem
Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  in  allen  ihren
Bestimmungen  während  seiner  Regierung  beobachten,  aufrecht
erhalten  und  beschützen  wolle.

Ein  Gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungsverweser  (§  9)  zu
bewirken.

Die  hierüber  zu  erteilende  Urkunde,  wovon  ein  Abdruck  in
die  Gesetzsammlung  aufgenommen  wird,  ist  den  beiden  Präsidenten
der  Kammern  auszuhändigen,  welche  sie  der  nächsten  Ständeversammlung
  zu  übergeben  und  inmittels  im  ständischen  Archive
beizulegen  haben.

§  139.
2.  Eid  auf  die  Verfassung.

Der  Untertanen-Eid  und  der  Eid  der  Civil-Staatsdiener  und
der  Geistlichen  aller  christlichen  Konfessionen  ist,  nächst  dem  Versprechen
  der  Treue  und  des  Gehorsams  gegen  den  König  und  die
Gesetze  des  Landes,  auch  auf  die  Beobachtung  der  Landesverfassung
  zu  richten.

8  140.
3.  Beschwerden  der  Stände  gegen  Ministerien  und  andere  Staatsbehörden,
  wegen  Verletzung  der  Verfassung.

Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die
Königlichen  Ministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene
Verletzung  der  Verfassung  in  einem  gemeinschaftlichen  Antrage  an
den  König  zu  bringen.

Dieser  wird  den  Beschwerden  sofort  abhelfen,  oder,  wenn  ein
Zweifel  dabei  obwaltet,  selbige,  nach  der  Natur  des  Gegenstandes,