Achter Abschnitt.
Gewaͤhr der BVerfassung.
8 138.
1. Zusage des Königs und Regierungsverwesers
bei dem Regierungsantritte.
Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung, in
Gegenwart des Gesamtministerii und der beiden Präsidenten der
letzten Ständeversammlung, bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechen,
daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem
Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren
Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht
erhalten und beschützen wolle.
Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (§ 9) zu
bewirken.
Die hierüber zu erteilende Urkunde, wovon ein Abdruck in
die Gesetzsammlung aufgenommen wird, ist den beiden Präsidenten
der Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung
zu übergeben und inmittels im ständischen Archive
beizulegen haben.
§ 139.
2. Eid auf die Verfassung.
Der Untertanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener und
der Geistlichen aller christlichen Konfessionen ist, nächst dem Versprechen
der Treue und des Gehorsams gegen den König und die
Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung
zu richten.
8 140.
3. Beschwerden der Stände gegen Ministerien und andere Staatsbehörden,
wegen Verletzung der Verfassung.
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die
Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene
Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen Antrage an
den König zu bringen.
Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein
Zweifel dabei obwaltet, selbige, nach der Natur des Gegenstandes,