Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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352) mehrere Pflegschaften giebt, deren Rechnungen inner dieser 4 jaͤhrigen Zeit nach 
Maasgab des General N. serrots vom lo. Sept. 1863 zwei: alch dreimal gesteut werden 
müssen, so ist bei solch'n Pflegschaften in der Tabelle nicht nur die lezee, sendern jede selt 
der vorigen Eingabe geueilte Rechnung mie dem Resultat derselven, auch die in der Z u mit 
Anfang und Ende oder sonst üch ergebende Veränderungen der Pflegschaften zu inseriren 
und anzuzeigen. Was so fort 
3) die Patrimonialämmter betrift, so haben solche die Pfleg-Tabellen ihrer Amts-Bezirke 
in der nämlichen Ordnung jedesmal dem ihnen vorgesezten Souverainetäts-Oberamt zu über- 
geben um der dortigen Obrranus-Tabelle angeschlossen werden zu können. Wo im übrigen es 
4) auch noch ferner bei der bereits bestehenden Verordnung bleibt, daß die Oberämter 
in ihren, mit Einseudung der Pfleg Tabellen zu erstartenden Berichten den für Fertigungs 
derselben aufgerechneten Kostens-Belauf anzuzeigen haben. Endlich 
5) ist den Pflegern und Administratoren ihre Belohnung von Georgit 1809 an, nach 
dem in der vorstehenden allerhöchsten Verordnung bestimmten Typus durchgaͤngig zu regult- 
ren. Decretum Stuttg. im Königl. Tutelar-Rathe, den 20. Merz 1800. 
Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Ausstände: Jährlicher Auf, Belauf der Rech- Zu -oder Abnah- 
wie viel? wand zum Unter: nungs= Sctell, me des Verms- Monita. 
« halt des Curan- I . · 
den·l«ch Prob u. Abhör- gens: 
, in 
seit wann? geeschen Kosten. Ursache davon. 
Belohnung des 
Pflegers. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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