Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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(e)  Schuldverschreibungen,  Schatzanweisungen  und.  Wechsel,  die  zur  Einlösung
  fällig  werdender  Schatzanweisungen  oder  Wechsel  bestimmt  sind,  hat  die
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn
Tage  vor  der  Fälligkeit  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  oder  Umlaufszeit
  der  neuen  Schuldpapiere  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  begiunnen,  mit
dem  die  Verzinsung  oder  Umlaufszeit  der  einzulösenden  Schatzanweisungen  oder
Wechsel  aufhört.

)  Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsoder
  Diskontsatze,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  oder  mit  welcher
Umlaufszeit  sowie  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen,  Schatzanweisungen
und  Wechsel  ausgegeben  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Ebenso
bleibt  ihm  im  Falle  des  Abs.  3  die  Festsetzung  des  Wertverhältnisses  sowie  der
näheren  Bedingungen  für  ZJahlungen  im  Ausland  überlassen.

(3)  Im  übrigen  sind  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesetzes
vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  (Gesetzsamml.  S.  155)  anzuwenden.

K  3.
Die  Bestimmungen  im  &  2  über  die  Ausgabe  von  Wechseln  gelten  auch
für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bewilligten  Anleihen.

84.

(1)  Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  &  1  unter  I  bis  III
bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rech  tsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

(2)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile
und  Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

(5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  22.  April  1917.

Siegel.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Breitenbach.  Beseler.  Sydow.

v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.
Helfferich.  v.  Stein.  Graf  v.  Noedern.