114 Uebernahme von Hypothekforderungen im Subh.-Verfahren.
so müßte vermuthlich die Gesetzgebung den gefährdeten
Gläubigern zu Hülfe kommen, wie dies noch in jüngster
Zeit in einem ähnlichen Falle geschah. An practischer
Bedeutung wird sich also schwerlich eine zweite Streitfrage
im Gebiete des engeren bayerischen Rechts mit der
unserigen messen können. Deren weitere Besprechung
wird deshalb keiner besonderen Rechtfertigung bedürfen,
zumal auch die in Bd. 61 Nr. 18 und 26 dieser Blätter
veröffentlichten Untersuchungen der Herren Professor Dr.
L. Seuffert und Amtsrichter Dr. Mayr eine vollbefriedigende
Lösung nicht gebracht haben. Immerhin
bedeuten diese Arbeiten einen wesentlichen Fortschritt,
denn sie zeigen klar und bestimmt die eigentliche Grundlage,
auf der die bejahende wie die verneinende Beantwortung
unserer Frage aufgebaut werden muß.
Seuffert behauptet: „Durch den Zuschlag an den
Meistbietenden sind die Hypotheken, die zum Zuge kommen,
nicht erloschen“. Hievon ausgehend entwickelt er
folgerichtig, überzeugend und erschöpfend, daß das Uebereinkommen
zwischen Gläubiger und Ansteigerer über das
Liegenlassen einer Hypothekforderung niemals einen Vertrag
über das dingliche Recht der Hypothek darstellen,
sondern immer nur das persönliche Schuldverhältniß betreffen
könne.
Dr. Mayr dagegen nimmt zum Ausgangspunct
den Satz, daß die Hypotheken durch den Zuschlag erlöschen,
daß der Ansteigerer das Eigenthum am Grundstück
erwerbe „frei von allen Hypotheken, welche nicht
auf Grund der Versteigerungsbed gen zu übernehmen
sind“. Hieraus zieht er, im #nschluß an Becher,
die Folgerung, daß die Uebernahme einer derart erloschenen
Hypothek sachlich gleichbedeutend sei mit Neubestellung
der Hypothek, folglich der notariellen Beurkundung bedürfe.
Man kann dieser Schlußfolgerung das Zeugniß
nicht versagen, daß sie genau so folgerichtig und logisch
unangreifbar ist, wie die Seuffert'sche.