Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

114  Uebernahme  von  Hypothekforderungen  im  Subh.-Verfahren.

so  müßte  vermuthlich  die  Gesetzgebung  den  gefährdeten
Gläubigern  zu  Hülfe  kommen,  wie  dies  noch  in  jüngster
Zeit  in  einem  ähnlichen  Falle  geschah.  An  practischer
Bedeutung  wird  sich  also  schwerlich  eine  zweite  Streitfrage
  im  Gebiete  des  engeren  bayerischen  Rechts  mit  der
unserigen  messen  können.  Deren  weitere  Besprechung
wird  deshalb  keiner  besonderen  Rechtfertigung  bedürfen,
zumal  auch  die  in  Bd.  61  Nr.  18  und  26  dieser  Blätter
veröffentlichten  Untersuchungen  der  Herren  Professor  Dr.
L.  Seuffert  und  Amtsrichter  Dr.  Mayr  eine  vollbefriedigende
  Lösung  nicht  gebracht  haben.  Immerhin
bedeuten  diese  Arbeiten  einen  wesentlichen  Fortschritt,
denn  sie  zeigen  klar  und  bestimmt  die  eigentliche  Grundlage,
  auf  der  die  bejahende  wie  die  verneinende  Beantwortung
  unserer  Frage  aufgebaut  werden  muß.

Seuffert  behauptet:  „Durch  den  Zuschlag  an  den
Meistbietenden  sind  die  Hypotheken,  die  zum  Zuge  kommen,
  nicht  erloschen“.  Hievon  ausgehend  entwickelt  er
folgerichtig,  überzeugend  und  erschöpfend,  daß  das  Uebereinkommen
  zwischen  Gläubiger  und  Ansteigerer  über  das
Liegenlassen  einer  Hypothekforderung  niemals  einen  Vertrag
  über  das  dingliche  Recht  der  Hypothek  darstellen,
sondern  immer  nur  das  persönliche  Schuldverhältniß  betreffen
  könne.

Dr.  Mayr  dagegen  nimmt  zum  Ausgangspunct
den  Satz,  daß  die  Hypotheken  durch  den  Zuschlag  erlöschen,
  daß  der  Ansteigerer  das  Eigenthum  am  Grundstück
  erwerbe  „frei  von  allen  Hypotheken,  welche  nicht
auf  Grund  der  Versteigerungsbed  gen  zu  übernehmen
  sind“.  Hieraus  zieht  er,  im  #nschluß  an  Becher,
die  Folgerung,  daß  die  Uebernahme  einer  derart  erloschenen
  Hypothek  sachlich  gleichbedeutend  sei  mit  Neubestellung
der  Hypothek,  folglich  der  notariellen  Beurkundung  bedürfe.
  Man  kann  dieser  Schlußfolgerung  das  Zeugniß
nicht  versagen,  daß  sie  genau  so  folgerichtig  und  logisch
unangreifbar  ist,  wie  die  Seuffert'sche.