Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

'214  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

Geſetzes  kann  derſelbe  alſo  nicht  auf  den  Fall  eines
hypothefenre<htlihen  Erwerbs  angewendet  werden,
der  nicht  mit  Rückſicht  auf  ſchon  vorhandene  Einträge
  vor  ſich  ging  (vgl.  Gönner,  Comm.  Bd.  111
[Graf]  S.  54  verbb.:  „fehlt  e8  an  einer  dieſer
Vorausſekungen,  iſt  die  Anwendung  der  Geſekebſtelle
.ausgeſchloſſen““).

Wer  demnach  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  für  ſich  anrufen,  wer  behaupten  will,  daß  er
zum  Abſchluſſe  des  Rechtsgeſchäfts  durch  das  Ver»
trauen  auf  das  Hypothekenbuch  verleitet  worden  ſei,
der  muß  auch  anführen  können,  daß  zu  dieſem  Zeits-'punkte
  ein  Eintrag  dort  beſtanden  habe,  dem  er
vertraut,  oder  daß  ein  Eintrag  über  ein  Verhältniß,
das  deßſelben  zu  ſeiner  Beachtung  bedurft  hätte,
nicht  beſtanden  habe,  [ſo  daß  er  es  auch  nicht  beachtet
  habe.  Eine  Anführung  des  F.  25  in  dem
Falle,  wenn  dieſe  Vorausſeßungen  nicht  beſtehen,
'alſo  in8beſondere  in  dem  Falle,  wenn  da8  Rechtsgeſchäft
  des  den  8.  25  Anrufenden  erſt  die  Foliumeröffnung,
  den  erſten  Eintrag  im  Hypothekenbuche
veranlaßt  hat,  wäre  ſchon  logiſch  ein  Unding.

Von  allen  Rechtslehrern  iſt  denn  auch  der
prinzipielle  Saß:  anerkannt,  daß  der  Inhalt  einer
Einſchreibung  nur  als  wahr  gilt  zu  Gunſten  Dritter,
welche  derſelben  al8  einer  unter  andern  Perſonen
vollzogenen  Thatſache  gegenüber  ſtehen,  nicht  für
Diejenigen,  welche  den  Eintrag  oder  Vermerk  erſt
erlangt  haben  (Regel8berger,  Studien  S.  88).

„Der  Zwe>  der  Oeffentlichkeit  bedingt  nicht,
daß  die  Wirkung  der  verborgenen  materiellen  Mängel
auc<ß  zu  Gunſten  desjenigen  ausgeſchloſſen  werden,
der  den  Buchseintrag  erſt  erlangt  hat  und  für  den
der  Rechtserwerb  oder  die  Befreiung  von  dinglichen
Laſten  auf  einer  res  inter  alios  acta  beruht.  .  .  .
Wer  alſo  einem  Eintrage  nicht  als  einer  unter  an-