'214 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
Geſetzes kann derſelbe alſo nicht auf den Fall eines
hypothefenre<htlihen Erwerbs angewendet werden,
der nicht mit Rückſicht auf ſchon vorhandene Einträge
vor ſich ging (vgl. Gönner, Comm. Bd. 111
[Graf] S. 54 verbb.: „fehlt e8 an einer dieſer
Vorausſekungen, iſt die Anwendung der Geſekebſtelle
.ausgeſchloſſen““).
Wer demnach die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches
für ſich anrufen, wer behaupten will, daß er
zum Abſchluſſe des Rechtsgeſchäfts durch das Ver»
trauen auf das Hypothekenbuch verleitet worden ſei,
der muß auch anführen können, daß zu dieſem Zeits-'punkte
ein Eintrag dort beſtanden habe, dem er
vertraut, oder daß ein Eintrag über ein Verhältniß,
das deßſelben zu ſeiner Beachtung bedurft hätte,
nicht beſtanden habe, [ſo daß er es auch nicht beachtet
habe. Eine Anführung des F. 25 in dem
Falle, wenn dieſe Vorausſeßungen nicht beſtehen,
'alſo in8beſondere in dem Falle, wenn da8 Rechtsgeſchäft
des den 8. 25 Anrufenden erſt die Foliumeröffnung,
den erſten Eintrag im Hypothekenbuche
veranlaßt hat, wäre ſchon logiſch ein Unding.
Von allen Rechtslehrern iſt denn auch der
prinzipielle Saß: anerkannt, daß der Inhalt einer
Einſchreibung nur als wahr gilt zu Gunſten Dritter,
welche derſelben al8 einer unter andern Perſonen
vollzogenen Thatſache gegenüber ſtehen, nicht für
Diejenigen, welche den Eintrag oder Vermerk erſt
erlangt haben (Regel8berger, Studien S. 88).
„Der Zwe> der Oeffentlichkeit bedingt nicht,
daß die Wirkung der verborgenen materiellen Mängel
auc<ß zu Gunſten desjenigen ausgeſchloſſen werden,
der den Buchseintrag erſt erlangt hat und für den
der Rechtserwerb oder die Befreiung von dinglichen
Laſten auf einer res inter alios acta beruht. . . .
Wer alſo einem Eintrage nicht als einer unter an-