Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

62  Die  Organisation  der  Reichs-Staatsgewalt.

in  erheblichem  Umfange  Gebrauch  gemacht,  ohne  daß  dies,  soweit
  bekannt,  zu  Unzuträglichkeiten  geführt  hätte.  Der  „Austausch“"
  von  Konsuln  seitens  deutscher  Einzelstaaten  unter  sich
entbel#rt  heute  nicht  nur  der  völkerrechtlichen  Grundlage,  sondern
wohl  überhaupt  des  vernünftigen  Sinnes.

Die  deutsche  Organisation  des  Konsularwesens  beruht
ebenso  wie  bei  den  meisten  übrigen  Staaten,  auf  der  Unterscheidung
  zwischen  Wahlkonsuln  und  Berufskonsuln.  Diese
Unterscheidung  hat  ihren  Grund  nicht  in  einer  grundsätzlichen
Derschieden#b#eit  der  Amtsfunktionen,  auch  nicht  der  persönlichen
Rechtsstellung  der  konsularischen  Amtsträger,  sondern  lediglich
der  Doraussetzungen  für  die  Bekleidung  des  Amtes.  Su  Wahlkonsuln
  werden  bestellt  ortsangehörige  Hersonen  (Kanfleute,
Gewerbetreibende,  Arzte  usw.),  die  kein  Gehalt,  sondern  nur
Gebühren  für  ihre  Funktionen  beziehen,  indes  die  Berufskonsuln
für  dieses  Amt  besonders  vorgebildet  —  in  der  Regel  auf  der
Grundlage  der  juristischen  Vorbildung  —  sind  und  an  ihren
Amtssitz  entsendet  werden,  demgemäß  auch  Beamtengehalt  beziehen,
  während  die  Gebühren  für  die  von  ihnen  vollzogenen
Funktionen  zur  Reichskasse  fließen.  Die  wichtigeren  Konsulate
werden  mehr  und  mehr  mit  Berufskonsuln  besetzt,  doch  ist  die
Sahl  der  deutschen  Wahlkonsuln  immer  noch  weit  überwiegend;
Frankreich  und  Rußland  ernennen  grundsätzlich  Berufskonsuln.
Die  Unterscheidung  von  Generalkonsuln,  Konsuln,  Oizekonsuln
Hhat  nur  äußerliche  Bedeutung.

Sur  „völkerrechtlichen  Vertretung“  des  ZReiches  gehört  auch
das  Recht,  Staatsverträge  abzuschließen,  einschließlich  von
Friedensverträgen  und  Bundesverträgen  (s.  oben  S.  58  Note  2  den
Wortlaut  von  RD.  Art.  11:  „  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
  und  andere  Derträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen").
Auck  dieses  ZRecht  legt  die  Derfassung  in  die  Zand  des  Kaisers.
Theorie  und  Hraxis  nebmen  jedoch  an,  daß  daneben  das  Zecht
der  Dertragschließung  auch  für  die  Einzelstaaten  foartbesteht;
selbstverständlich  kann  dies  nur  behauptet  werden  für  das  Gebiet
  der  den  Einzelstaaten  annoch  verbliebenen  Suständigkeit.
Der  Schwerpunkt  aber  auch  dieses  Rechtes  liegt  heute  durchaus
im  Reiche,  insbesondere  sind  die  RZandelsverträge  Reichssache.
Demgemäß  ernennt  der  Kaiser  die  Unter#händler  der  für  das
Reich  abzuschließenden  Derträge  und  erteilt  ihnen  die  erforderlichen
  Anweisungen;  namens  der  kaiserlichen  Regierung  werden