Metadata : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

der  öffentlichen  Aemter  und  deren  Folgen.  389

Volkswahlen  hervorgehenden  freiwilligen  Beamten  zu  übertragen.  Es  ist
allerdings  möglich,  dass  mit  den  nöthigen  Eigenschaften  versehene  Männer
bezeichnet  werden  und  sie  sich  bereit  zur  Uebernahme  finden;  allein  es
ist  nicht  gewiss.  Der  Trost  aber,  dass  die  Betheiligten  an  einer  ungenügenden
  Besorgung  selbst  Schuld  seicn,  wäre  ein  sehr  ungenügender.
Sodann  ist  es  weder  billig  noch  klug,  solche  Geschäfte,  welche  eine  fortwährende
  Thätigkeit  oder  pekuniäre  Opfer  in  Anspruch  nehmen,  Beamten
dieser  Art  zu  übertragen.  Zeitweise  Versammlungen  zur  Erledigung  des
indessen  aufgesammelten  Stoffs  sind  ohne  allzugrosse  Belästigung  zuzumuthen,;
  auch  mögen  unter  einer  grösseren  Anzahl  einzelne  Mitglieder  zu
finden  sein,  welchen  regelmässige  Besorgungen  während  einer  kurzen  Zeitdauer
  übertragen  werden  können:  allein  nicht  alle  Geschäfte  ertragen  ein
solches  Warten,  und  nicht  jede  Art  von  Angelegenheiten  kann  zweckmässig
von  immer  wechselnden  Beamten  erledigt  werden'),  Steht  dagegen  die
demokratische  Selbstverwaltung  allein,  8o  muss  eine  Beschränkung  der  ihr  zu
übertragenden  Geschäfte  auf  ein  verständiges  Maass  stattfinden.  Wie  viel
gegeben  und  wie  viel  für  berufsmässige  Staatsdiener  zurückzubehalten  ist,
lässt  sich  schwerlich  nach  allgemeinen  Grundsätzen  bestimmen;  die  thatsächlichen
  Verhältnisse  und  die  Beschaffenheit  der  Gesetzgebung  müssen
den  Ausschlag  geben.  Nur  so  viel  ist  unter  allen  Umständen  richtig,  dass
einer  Seits  sachlich  bedeutendere  Gegenstände  sich  dazu  eignen,  weil  sie
den  Eifer  der  Berufenen  lebendiger  in  Anspruch  nehmen,  anderer  Seits
aber  solche  Aufgaben,  an  welche  sich,  gleichgültig  fast  mit  welchem  Rechte,
allgemeines  Interesse  knüpft.

1)  In  diesem  Unterschiede  zwischen  den  möglichen  Leistungen  aristokratischer  und  demokratischer
  freiwilliger  Beamter  Ist  denn  auch  einer  der  Hauptgründe  zu  suchen,  warum  die
In  neuester  Zeit  in  einigen  deutschen  Staaten,  so  namentlich  in  Baden,  eingeführten  Arten
von  Belbstverwaltung  mit  den  englischen  Einrichtungen  nicht  wohl  verglichen  werden  können,
Es  soll  keineswegs  behauptet  werden,  dass  den  Gesetsgebern  die  hicr  bervorgehobene  Verschiedenheit
  und  ihre  Folgen  kiar  und  bewusst  vor  Augen  gestanden  haben,  (wenigstens
können  wir  uns  bei  unserer  Betheillgung  an  don  In  Frage  stehenden  Arbeiten  dessen  nicht
rähmen,  sondern  wir  sind  orst  itzt  bei  dor  Ausarbeitung  der  vorliegenden  Erörterungen  auf
dieso  Lage  der  Sache  aufmerksam  geworden  ;)  allein  ein  praktischer  Instinct  gab  die  Ueberzeougung
  an  die  Hand,  dnss  bei  dem  zur  Selbstverwaltung  unter  den  gegebenen  thatsächlichen
Verhältnissen  allein  verfügbaren  Stoffe  zu  freiwilligen  und  unentgoltlich  dienenden  Beamten
nur  gewisse  Arten  von  Geschäften  den  berufsmässigen  Staatsdienern  entzogen  und  jenen
überlassen  werden  können.  Es  war  dabei  übrigens  nicht  sowohl  Misstrauen  In  dio  Befählgung
  der  neu  zu  schaffenden  Organe,  welchcs  die  Beschränkung  veranlasste,  —  man  gieng
in  dem  Vertrauen  eher  zu  weit,  —  als  das  Bewusstsein,  dass  man  Männern,  welche  durch
ihre  Lebensstellung  mit  Besorgung  der  eigenen  Geschäfte  genugsam  in  Anspruch  genommen
seien,  keine  regelmässigen,  täglich  an  sie  herantretenden  Öffentlichen  Aufgaben  anmutheu
könne.  Daher  denn  im  Wesentlichen  für  alle  Geschäfte  dieser  Art  die  berufsmässigen  Beamten
  beibehalten  und  nur  fürsolche  Gegenstände,  welche  sich  In  zeitweisen  Sitzungen  erledigen
lassen,  die  Dienste  der  unentgeltlich  Dienstloistenden  In  Anspruch  genommen  wurden.  Sollte
dabei  nicht  Immer  folgerichtig  verfahren  worden  sein,  so  würde  es  dem  zugeschrieben  werden
  mässen,  dass  man  nicht  von  einem  bestimmten  klaren  Grundsatse  ausgieng,  sondern  nur
mach  einer  unbestimmten  Schätzung  verfuhr.