der öffentlichen Aemter und deren Folgen. 389
Volkswahlen hervorgehenden freiwilligen Beamten zu übertragen. Es ist
allerdings möglich, dass mit den nöthigen Eigenschaften versehene Männer
bezeichnet werden und sie sich bereit zur Uebernahme finden; allein es
ist nicht gewiss. Der Trost aber, dass die Betheiligten an einer ungenügenden
Besorgung selbst Schuld seicn, wäre ein sehr ungenügender.
Sodann ist es weder billig noch klug, solche Geschäfte, welche eine fortwährende
Thätigkeit oder pekuniäre Opfer in Anspruch nehmen, Beamten
dieser Art zu übertragen. Zeitweise Versammlungen zur Erledigung des
indessen aufgesammelten Stoffs sind ohne allzugrosse Belästigung zuzumuthen,;
auch mögen unter einer grösseren Anzahl einzelne Mitglieder zu
finden sein, welchen regelmässige Besorgungen während einer kurzen Zeitdauer
übertragen werden können: allein nicht alle Geschäfte ertragen ein
solches Warten, und nicht jede Art von Angelegenheiten kann zweckmässig
von immer wechselnden Beamten erledigt werden'), Steht dagegen die
demokratische Selbstverwaltung allein, 8o muss eine Beschränkung der ihr zu
übertragenden Geschäfte auf ein verständiges Maass stattfinden. Wie viel
gegeben und wie viel für berufsmässige Staatsdiener zurückzubehalten ist,
lässt sich schwerlich nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen; die thatsächlichen
Verhältnisse und die Beschaffenheit der Gesetzgebung müssen
den Ausschlag geben. Nur so viel ist unter allen Umständen richtig, dass
einer Seits sachlich bedeutendere Gegenstände sich dazu eignen, weil sie
den Eifer der Berufenen lebendiger in Anspruch nehmen, anderer Seits
aber solche Aufgaben, an welche sich, gleichgültig fast mit welchem Rechte,
allgemeines Interesse knüpft.
1) In diesem Unterschiede zwischen den möglichen Leistungen aristokratischer und demokratischer
freiwilliger Beamter Ist denn auch einer der Hauptgründe zu suchen, warum die
In neuester Zeit in einigen deutschen Staaten, so namentlich in Baden, eingeführten Arten
von Belbstverwaltung mit den englischen Einrichtungen nicht wohl verglichen werden können,
Es soll keineswegs behauptet werden, dass den Gesetsgebern die hicr bervorgehobene Verschiedenheit
und ihre Folgen kiar und bewusst vor Augen gestanden haben, (wenigstens
können wir uns bei unserer Betheillgung an don In Frage stehenden Arbeiten dessen nicht
rähmen, sondern wir sind orst itzt bei dor Ausarbeitung der vorliegenden Erörterungen auf
dieso Lage der Sache aufmerksam geworden ;) allein ein praktischer Instinct gab die Ueberzeougung
an die Hand, dnss bei dem zur Selbstverwaltung unter den gegebenen thatsächlichen
Verhältnissen allein verfügbaren Stoffe zu freiwilligen und unentgoltlich dienenden Beamten
nur gewisse Arten von Geschäften den berufsmässigen Staatsdienern entzogen und jenen
überlassen werden können. Es war dabei übrigens nicht sowohl Misstrauen In dio Befählgung
der neu zu schaffenden Organe, welchcs die Beschränkung veranlasste, — man gieng
in dem Vertrauen eher zu weit, — als das Bewusstsein, dass man Männern, welche durch
ihre Lebensstellung mit Besorgung der eigenen Geschäfte genugsam in Anspruch genommen
seien, keine regelmässigen, täglich an sie herantretenden Öffentlichen Aufgaben anmutheu
könne. Daher denn im Wesentlichen für alle Geschäfte dieser Art die berufsmässigen Beamten
beibehalten und nur fürsolche Gegenstände, welche sich In zeitweisen Sitzungen erledigen
lassen, die Dienste der unentgeltlich Dienstloistenden In Anspruch genommen wurden. Sollte
dabei nicht Immer folgerichtig verfahren worden sein, so würde es dem zugeschrieben werden
mässen, dass man nicht von einem bestimmten klaren Grundsatse ausgieng, sondern nur
mach einer unbestimmten Schätzung verfuhr.