Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Stürzt  ein  Merd,  besonders  ohne  vorherige  Krankheit,  so  darf  solches  nicht  in  Abgong  verrechnet  werden,
ohne  daß  vorher  gehörig  untersucht  worden  wire,  ob  Niemand  hiebei  eine  Verschuldung  zur  Last  falle.
Oer  Stations-Beamte  hat  in  solchem  Fall  die  Vorkehr  zu  treffen,  daß  das  gefallene  Perd  durch  den  Kleeweister
  besichtiget  wird,  und  das  von  diesem  über  die  Ursache  des  Todes  auszustellende  Zeugniß  an  den  Kommandeur
  einzusenden,  welcher  seiner  Seits  wegen  Vernehmung  des  Reiters  das  Erforderliche  zu  verfügen  hat.

S.  16.  Am  Ernde  jeden  Monats  hat  jeder  Unter-Offizier  einen  vollständigen  Rapport  über  die  ihm  untergebene
  Mannschaft  und  Pferde  an  den  ihm  vorgesezten  Offizier  zu  erstatten,  worinn  nicht  nur  das  Verhalten
  und  der  Gesundheits-Zustand  eines  jeden  Gemeinen  samt  allem,  was  sich  auf  seinen  Dienst  und  seine
Diensts-Tüchtiskeit  bezieht,  sondern  auch  der  Zustand  der  Pferde  pflichtmasig  anzuzeigen  ist.

K.  17.  Ausserdem  wird  den  Offizieren  des  Landdragoner-Korps  zur  Pflicht  gemacht,  alle  Vierteljahre
die  ihnen  angewiesenen  Distrikte  zu  bereisen,  jeden  einzelnen  Mann  mit  seiner  vollständigen  Rüstung  zu  visttitren,
  und  nicht  nur  selbst  genau  sachsrschen:  ob  in  Hinsiche  auf  den  Dienst  alles  in  Ordnung  sich  befinde,
und  ob  besonders  die  berittene  Mannschaft  ihre  Dienstpferde  in  gutem  Stand  erhalte,  sondern  auch  bei  den
Königl.  Kreis  =  und  Oberämtern  über  das  Betragen  der  Leute  und  ob  sich  nicht  hie  und  da  Mißbräuche  und
Unordnungen  eingeschlichen  haben,  sich  sorgfältig  zu  erkundigen.

Von  dem  Erfund  dieser  Visitations=  Reisen,  bei  welchen  ihnen  eine  tägliche  Zulage  von  1  fl.  30  kr.  neben
  freiem  Dach  und  Fach,  ausgesezt  ist,  haben  sie  jedesmal  dem  Commandeur  ausführlichen  Bericht  zu  erstattenz
  welcher  von  den  in  das  Polizeiwesen  einschlagenden  Punkten  dem  Minister  des  Innern  die  erforderliche
Anzeige  zu  machen  hat.  ·  .

S.  18.  Die  Kreis=  und  Oberämter  haben  auch  ihrer  Seits  jede  Gelegenheit  zu  benüzen,  um  von  dem
Zustand  der  in  ihren  Amts=  Distrikten  befindlichen  Mannschaft,  ihrer  Armatur  und  ihrer  Pferde  genauere
Kenntniß  zu  erhalten,  wobei  ihnen  obliegt,  von  den  ihnen  bekannt  werdenden  Gebrechen  dem  vorgesezten  Offzier
  oder  dem  Commandeur  Nachricht  zu  ertheilen,  und  besonders  bei  den  halbjährigen  Visitations-Reisen  der
Offiziere  von  ihren  gesammelten  Notizen  pflichtmasigen  Gebrauch  zu  machen.

Worschriften,  in  Rüksicht  auf  den  Polizei-Dienst  der  Landdragoner.

§.  10.  In  Hinsicht  auf  den  Polizei-Dienst  haben  die  Landdragoner  und  Land-Füslliere  alles  dasjenige
u  beobachten,  was  die  gegenwärtige  Instruktion  und  die  damit  in  genauer  Verbindung  stehende  General-B.ordnung
  vom  17.  Sept.  1807,  enthält,  und  wozu  sie  theils  von  dem  Kreishauptmann,  dem  sie  zugetheilt
sind,  theils  von  den  Königl.  Oberbeamten  in  deren  Amtsdistrikten  sie  sich  besinden,  angewiesen  werden.

20.  Den  Kreishauptleuten  steht  es  zu,  von  den  ihnen  zugetheilten  Landdragonern  und  Füsilleren  jedem
  seinen  Stations-Ort  anzuweisen,  dieselbe  nach  Erforderniß  zu  verlegen,  oder  auch,  wenn  sie  es  zu  Erreichung
  eines  bestimmten  Zweks  für  nothwendig  erachten,  die  ganze  Mannschaft  auf  kurze  Zeit  auf  einen  gewißen
  Punkt  zusammenzuziehen.  "  ·  «·

Sie  haben  hiebei  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  kein  Mann  in  seinem  Geburts-Ort  oder  in  dessen
  Nähe  seine  Station  erhält,  und  daß  überhaupt  mit  den  Stations-Orten  öfters  abgewechselt  wird.  Auch
ist  bei  den  berittenen  Landdragonern  darauf  Rüksicht  zu  nehmen,  daß  diejenigen,  welche  im  Reiten  noch  nicht
hinlänglich  geubt  sind,  wo  möglich  in  den  Stotions  Ort  des  Unteroffiziers  abwechslungsweise  verlegt  werden,
damit  dieser,  so  oft  es  der  Dienst  zuläßt,  ihnen  im  Reiten  Unterricht  ertheilen  kann.

5.  31I.  Da  der  Hauptzwek  des  Instituts  der  Sanddragoner  ist,  daß  sie  alle  Strassen  und  Nebenwege
in  den  ihnen  angewiesenen  Distrikten  durchstreifen,  auf  alles,  was  der  öffentlichen  Sicherheit  nachtheilig  sepn
könnte,  ihr  Augenmerk  richten,  die  Gastherbergen  und  abelenene  Häuser,  Höfe  und  Mühlen  durchsuchen,
alle  Bettler,  Vaganten  und  andere  verdächtige  Leute,  welche  sie  ankreffen,  anhalten  und  an  die  verordnet
Amts-Behörde  überliefern,  bei  besonders  veranstalteten  Streifen  sich  zur  Assistenz  gebrauchen  lassen,  und  in
allem,  was  auf  die  Abstellung  des  Bettelns,  auf  die  Aufsicht  über  die  Fremden  und  auf  die  Entdekung  und
Festhaltung  oder  Abtreibuns  gefährlicher  Leute  Baug  hot,  den  wollzei-  Behörden  thätigen.  Beistand  leisten:
se  haben  sie  die  hieraus  abzunehmenden  Diensts-Obliegenheiten  pünktlich  und  unverdrossen  zu  erfüllen.

§.  32.  Jeder  Landdragoner  und  Füsilier  hat  wöchentlich  an  einem  bestimmten  Tag  bei  dem  Beamten
seines  Stations-Orts  sich  einzufinden,  um  theils  die  Marschroute,  welche  er  bei  Durchstreifung  des  ihm  angewiesenen
  Oistrikts  zu  beobachten  hat,  samt  den  auf  seinen  Dienst  sich  beziehenden  speciellen  Anweisungen  in