Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

Teltgrauune
mit
Vergleichung.

Empfangsanzeigen.


26  1897

wird  die  im  &  21  vorgesehene  ltelegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an
die  Aufgabeanstalt  sogleich  erstallet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  und  die  zur
Auffindung  des  Empfängers  unmternommenen  Nachforschungen  fruchtlos  geblieben
sind,  so  bleibt  das  Antwortoformular  während  einer  Frist  von  6  Wochen  dem
Telegramm  augeheftet.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  dasselbe,  wenn  es  bis  dahin
nichl  abgefordert  ist,  vernichtet.

VII  Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des  Telegramms
oder  des  für  die  Antwort  bestimmten  Formulars,  so  giebt  die  Ankunftsanstalt  dem
Aufgeber  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt,
hiervon  Kenntniß.

*§  II.

1  Der  Ausgeber  eines  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  deeselben
  zu  verlangen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  die  Aufschrist  den  Vermerl
„Vergleichung“  oder  „(TG)“  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von
den  verschiedenen  Anstallen,  welche  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu
vergleichen.

II  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegrammo  ist  gleich  einem  Viertel
der  Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

8  12.

I  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde
der  Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder
brieflich  augezeigt  werde.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung
mittels  der  Post  zugeführt  wird,  so  giebt  die  Empfangoanzeige  Tag  und  Stunde
der  Uebergabe  an  die  Post  an.

I1  Soll  die  Anzeige  telegraphisch  erfolgen,  so  hat  der  Aufgeber  vor  die
Aufschrift  den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  „(I/C)“  zu  sepen.  Wird  Empfangsangeige
  durch  die  Post  verlangt,  so  ist  vor  die  Aufschrift  der  Vermerk  „Empfangsanzeige
  miltels  Post“  oder  „(I!CD)"“  niederzuschreiben.

III  Für  telegraphische  Empfangoanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches
  Telegramm  von  10  Wörtern,  für  Empfangsanzeige  mittels  Post  sind
20  Pfennig  zu  entrichten.

IV  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird
die  im  §  21  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangs-