274 Dritter Teil: Das Lehrlingswesen im Handelsgewerbe.
erwiesen sei. Es müsse zunächst der Versuch gemacht werden, auf
Grund der geltenden Bestimmungen Wandel zu schaffen. Die Mißstände
im Lehrlingswesen und die Notwendigkeit einer Abhilfe seien
erst in den letzten Jahren eingehender erörtert worden, und es müsse
daher abgewartet werden, ob es nunmehr, nachdem man allerseits
darauf aufmerksam geworden sei, gelingen werde, ihrer Herr zu
werden. Erst dann, wenn der Beweis erbracht sei, daß mit den
Celtenden Bestimmungen und auf dem Wege der Freiwilligkeit nicht
weiter zu kommen sei, könnten neue gesetzliche Maßnahmen in Erwägung
gezogen werden.
Es werden daher unter Mitwirkung einer Reihe von Handelskammern
folgende Vorschläge gemacht.
uUnächst sollten alle Beteiligten, insbesondere Lehrherren, Eltern
und Lehrlinge über die Bedeutung der kaufmännischen Lehre, über
die Notwendigkeit der Unterbringung der jungen Leute in guten
Lehrstellen und über die beiderseitigen Rechte und Pflichten sowie
über die gesetzlichen Bestimmungen oft und eindringlich aufgeklärt
werden.
Sodann solle Sorge getragen werden, daß mehr System, Einsicht
und Verständnis in der kaufmännischen Lehre Eingang finde. Das
könne geschehen durch Aufstellung von Ausbildungsgängen und Lehrbebelfen
für Prinzipale und Lehrlinge und deren intensive Verreitun
Entuch wird die Einführung von Abschlußprüfungen der Lehrlinge
empfohlen, um Prinzipale und Lehrlinge zu höheren Leistungen
anzuspornen.
Zum Schluß mag noch bemerkt werden, daß in diesen Vorschlägen
die von allen Seiten anerkannte besondere Bedeutung der Fortbildungsschulen
und des Handelsschulwesens überhaupt für die Heranbildung
des kaufmännischen Nachwuchses nicht gewürdigt werden
kann. Sie darf aber gerade beim Handelsgewerbe nicht außer acht
gelassen werden.