Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eigentümer

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des  E.  fort,  so  kann  der  E.  auf

Unterlassung  klagen.

Verletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte
des  E.  in  erheblichem  Maße  und  setzt
er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet

  einer  Abmahnung  des  E.
fort,  so  kann  der  E.  die  Anordnung
einer  Verwaltung  nach  8  1052  verlangen.


Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die
Sache  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
  dem  E.  zurückzugeben.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem

landwirtschaftlichen  Grundstücke  finden
die  Verschriften  der  §§  591,  592,
bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Landgute
  finden  die  Vorschriften  der
§§  591—593  entsprechende  Anwendung.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs
hinaus  vermietet  oder  verpachtet,  so
finden  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
  die  für  den  Fall  der  Veräußerung
  geltenden  Vorschriften  der
88  571,  572,  des  §  573  Satz  1  und
der  §§  574—576,  579  entsprechende
Anwendung.

Der  E.  ist  berechtigt,  das  Mietoder
  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Kündigungsfrist  zu  kündigen.
Verzichtet  der  Nießbraucher  auf  den
Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung  erst
von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher
der  Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen
  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  E.  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
  darüber  aufzufordern,  ob  er
von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch
mache.  Die  Kündigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.
Die  Ersatzansprüche  des  E.  wegen
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  Sache  sowie  die  Ansprüche  des

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Eigentümer

Nießbrauchers  auf  Ersatz  von  Verwendungen
  oder  auf  Gestattung  der
Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren
  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
  des  §  558  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung.

Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher
  und  dem  E.  gilt  zu  Gunsten
des  Nießbrauchers  der  Besteller  als
E.,  es  sei  denn,  daß  der  Nießbraucher
weiß,  daß  der  Besteller  nicht  E.  ist.
s.  Eigentum  —  Nießbrauch.

Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an
einer  beweglichen  Sache  durch  Rechtsgeschäft
  genügt  die  Erklärung  des
Nießbrauchers  gegenüber  dem  E.  oder
dem  Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch
aufgebe.  1072.

Sind  verbrauchbare  Sachen  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  wird  der  Nießbraucher
  E.  der  Sachen;  nach  der
Beendigung  des  Nießbrauchs  hat  er
dem  Besteller  den  Wert  zu  ersetzen,
den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung
hatten.  Sowohl  der  Besteller  als  der
Nießbraucher  kann  den  Wert  auf  seine
Kosten  durch  Sachverständige  feststellen
lassen.

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung
  verlangen,  wenn  der  Anspruch
  auf  Ersatz  des  Wertes  gefährdet
  ist.  1075,  1084.

s.  Grundstück  876.

s.  Besitz  —  Nießbrauch.

Das  dem  Nießbraucher  unterworfene
Inhaber=  oder  Orderpapier  ist  nebst
dem  Erneuerungsschein  auf  Verlangen
des  Nießbrauchers  oder  des  E.  bei
einer  Hinterlegungsstelle  mit  der  Bestimmung
  zu  hinterlegen,  daß  die
Herausgabe  nur  von  dem  Nießbraucher
und  dem  E.  gemeinschaftlich  verlangt
werden  kann.  Der  Nießbraucher  kann
auch  Hinterlegung  bei  der  Reichsbank
verlangen.  1068.

Der  Nießbraucher  und  der  E.  des  dem