Eigentümer
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des E. fort, so kann der E. auf
Unterlassung klagen.
Verletzt der Nießbraucher die Rechte
des E. in erheblichem Maße und setzt
er das verletzende Verhalten ungeachtet
einer Abmahnung des E.
fort, so kann der E. die Anordnung
einer Verwaltung nach 8 1052 verlangen.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die
Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs
dem E. zurückzugeben.
Bei dem Nießbrauch an einem
landwirtschaftlichen Grundstücke finden
die Verschriften der §§ 591, 592,
bei dem Nießbrauch an einem Landgute
finden die Vorschriften der
§§ 591—593 entsprechende Anwendung.
Hat der Nießbraucher ein Grundstück
über die Dauer des Nießbrauchs
hinaus vermietet oder verpachtet, so
finden nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung
geltenden Vorschriften der
88 571, 572, des § 573 Satz 1 und
der §§ 574—576, 579 entsprechende
Anwendung.
Der E. ist berechtigt, das Mietoder
Pachtverhältnis unter Einhaltung
der g. Kündigungsfrist zu kündigen.
Verzichtet der Nießbraucher auf den
Nießbrauch, so ist die Kündigung erst
von der Zeit an zulässig, zu welcher
der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen
würde.
Der Mieter oder der Pächter ist
berechtigt, den E. unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber aufzufordern, ob er
von dem Kündigungsrechte Gebrauch
mache. Die Kündigung kann nur
bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.
Die Ersatzansprüche des E. wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen
der Sache sowie die Ansprüche des
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Eigentümer
Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren
in sechs Monaten. Die Vorschriften
des § 558 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
Im Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher
und dem E. gilt zu Gunsten
des Nießbrauchers der Besteller als
E., es sei denn, daß der Nießbraucher
weiß, daß der Besteller nicht E. ist.
s. Eigentum — Nießbrauch.
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an
einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft
genügt die Erklärung des
Nießbrauchers gegenüber dem E. oder
dem Besteller, daß er den Nießbrauch
aufgebe. 1072.
Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand
des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher
E. der Sachen; nach der
Beendigung des Nießbrauchs hat er
dem Besteller den Wert zu ersetzen,
den die Sachen zur Zeit der Bestellung
hatten. Sowohl der Besteller als der
Nießbraucher kann den Wert auf seine
Kosten durch Sachverständige feststellen
lassen.
Der Besteller kann Sicherheitsleistung
verlangen, wenn der Anspruch
auf Ersatz des Wertes gefährdet
ist. 1075, 1084.
s. Grundstück 876.
s. Besitz — Nießbrauch.
Das dem Nießbraucher unterworfene
Inhaber= oder Orderpapier ist nebst
dem Erneuerungsschein auf Verlangen
des Nießbrauchers oder des E. bei
einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung
zu hinterlegen, daß die
Herausgabe nur von dem Nießbraucher
und dem E. gemeinschaftlich verlangt
werden kann. Der Nießbraucher kann
auch Hinterlegung bei der Reichsbank
verlangen. 1068.
Der Nießbraucher und der E. des dem